Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/31: Genehmigung des Dritten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen: Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens · 22 Seiten

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Genehmigung des Dritten Zusatzprotokolls zum Europäischen Rechtshilfeübereinkommen

Im Übrigen übernimmt Absatz 1 grundsätzlich den Inhalt von Artikel 26 des Zweiten Zusatzprotokolls. Soweit dieser letzte Artikel gemäss Art. 7 Abs. 2 des Protokolls keine Anwendung findet, wird die Schweiz eine Erklärung abgegeben, die derjenigen entspricht, die zu diesem Artikel abgegeben wurde (vgl. Punkt 5).

Art. 13 Vorbehalte und Erklärungen

Nach Absatz 4 kann jeder Staat bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dass er Artikel 3 oder 4 dieses Protokolls, oder diese beiden Artikel ganz oder teilweise nicht annimmt. Andere Vorbehalte sind nicht zulässig. Die Schweiz hat nicht die Absicht, eine solche Erklärung abzugeben.

5 Vorbehalte und Erklärungen

Der Bundesrat beabsichtigt bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zwei Erklärungen zum Dritten Zusatzprotokoll abgeben. Diese Erklärungen sollen die Anwendung der Bestimmungen zur Rechtshilfe erleichtern und den Rahmen der Zusammenarbeit festlegen.

Art. 3 Abs. 5 Verwendung technischer Aufzeichnungsgeräte im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei

An die Schweiz gerichtete Notifikationen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 sind an die Strafverfolgungsbehörden des Bundes oder an die Strafverfolgungsbehörden des Kantons, auf dessen Gebiet der Grenzübertritt erfolgte, zu richten. Subsidiär können sie auch ans Bundesamt für Justiz gerichtet werden.

Einschlägige Dokumente zum Notifikationsverfahren werden, sofern sie nicht auf Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch verfasst sind, zusammen mit einer Übersetzung in mindestens eine dieser Sprachen übermittelt.

Art. 7 Abs. 5 Datenschutz

In ihrer Erklärung zum Zweiten Zusatzprotokoll77 verlangt die Schweiz, dass personenbezogene Daten, die sie einer Vertragspartei für die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Zwecke übermittelt hat, ohne Einwilligung der betroffenen Person nur nach Zustimmung des Bundesamtes für Justiz in einem Verfahren verwendet werden dürfen, für das die Schweiz die Übermittlung oder Verwendung der personenbezogenen Daten nach dem Übereinkommen hätte verweigern oder einschränken können.

Diese Erklärung soll insbesondere verhindern, dass Personendaten aus der Schweiz im Rahmen eines im Ausland eröffneten Verfahrens wegen Steuerhinterziehung verwendet werden. Die Schweiz wird diese Erklärung bekräftigen.

6 Auswirkungen

6.1 Auswirkungen auf den Bund

Aufgrund der heutigen Einschätzung ist davon auszugehen, dass das Protokoll auf Bundesebene keinen finanziellen Mehraufwand oder zusätzlichen Personalbedarf zur Folge haben wird. Gestützt auf das IRSG und die von der Schweiz abgeschlossenen

77 Erklärung der Schweiz zu Art. 26 Abs. 5 des Zweiten Zusatzprotokolls zum EUeR (SR 0.351.12).