Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/31: Genehmigung des Dritten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen: Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens · 22 Seiten

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Genehmigung des Dritten Zusatzprotokolls zum Europäischen Rechtshilfeübereinkommen

Die wichtigste Neuerung besteht jedoch darin, dass das Dritte Zusatzprotokoll einen neuen Mechanismus einführt, bei dem technische Aufzeichnungsgeräte, die eine Vertragspartei im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen nutzt, auch im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aktiv bleiben können. Diese Möglichkeit bedingt jedoch die vorherige Übermittlung eines Rechtshilfeersuchens oder, in dringenden Fällen, eine unverzügliche Notifikation des betroffenen Vertragsstaats, der die Massnahme genehmigen, ablehnen oder mit Bedingungen versehen kann. Ein ähnliches Verfahren ist bei der Überwachung des (mobilen) Telekommunikationsverkehrs im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei vorgesehen.