Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/31: Genehmigung des Dritten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen: Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens · 22 Seiten

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Genehmigung des Dritten Zusatzprotokolls zum Europäischen Rechtshilfeübereinkommen

Staatsverträge ist grundsätzlich bereits heute in den vom Protokoll abgedeckten Bereichen internationale Rechtshilfe möglich.

Der neue Notifkationsprozess verursacht keinen nennenswerten Mehraufwand. Es handelt sich dabei lediglich um eine Vorstufe zum förmlichen Rechtshilfeersuchen, das grundsätzlich wie bis anhin gestellt werden muss. Inskünftig müssen die Schweizer Behörden in gewissen Fällen bloss noch per Notifikation die Verwendung eines Geräts in ihrem Hoheitsgebiet prüfen, während sie im Regelfall weiterhin das vollständige Rechtshilfeersuchen bearbeiten werden.

Das Protokoll hat ausserdem keine anderen Auswirkungen auf Bundesebene, etwa in organisatorischer Hinsicht oder mit Bezug auf die Informatik.

Im Gegenteil wird das Protokoll den Bund und insbesondere das Bundesamt für Justiz eher entlasten, indem die Ersuchen weiterhin in vielen Fällen unmittelbar zwischen den Justizbehörden übermittelt werden. Mit der Möglichkeit der elektronischen Übermittlung kann dabei der administrative Aufwand sowohl auf Bundes- als auch auf Kantonsebene reduziert werden.

Hinsichtlich der Überwachung des Telekommunikationsverkehrs, die mit erheblichen Kosten für die Anbieter verbunden sein kann, sieht das Protokoll vor, dass diese Kosten der ersuchenden Vertragspartei auferlegt werden können. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die ersuchenden Staaten nicht immer in der Lage sind, diese teilweise sehr hohen Beträge zu übernehmen (vgl. oben, Art. 5). Je nach Vereinbarung zwischen den Parteien wird daher weiterhin ein Teil der Kosten vom Bund oder von den Kantonen übernommen.

6.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden

Eine hohe Anzahl des Vollzugs von Rechtshilfeersuchen in Strafsachen fällt in die Zuständigkeit der kantonalen Strafverfolgungsbehörden. Das Protokoll bringt jedoch keine grundlegende Veränderung ihrer Tätigkeiten in diesem Bereich und entlastet in gewissem Masse sogar die kantonalen Staatsanwaltschaften, die inskünftig in den vielen Fällen elektronisch mit den zuständigen Behörden kommunizieren können, was dabei hilft, Verwaltungsressourcen einzusparen.

Die erweiterten Nutzungsmöglichkeiten von Videokonferenzen tragen ausserdem dazu bei, die Kosten für die Organisation grenzüberschreitender Einvernahmen zu senken.

In Bezug auf die Kosten für die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs wird auf den entsprechenden Abschnitt unter Ziffer 5.1 verwiesen.

Die Vorlage hat keine spezifischen Auswirkungen auf die Gemeinden.

6.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft, die Gesundheit, die Gesellschaft und die Umwelt

Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf die Wirtschaft oder die Gesellschaft. Diese Fragen sind daher nicht weitergehend geprüft worden.