Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/31: Genehmigung des Dritten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen: Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens · 22 Seiten

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Genehmigung des Dritten Zusatzprotokolls zum Europäischen Rechtshilfeübereinkommen

sowohl im Hinblick auf die Entwicklung der Rechtsprechung als auch auf die Praxis der zuständigen Behörden.

Vor diesem Hintergrund wurde das Expertenkomitee des Europarates für die Anwendung der Europäischen Übereinkommen im Bereich der Zusammenarbeit in Strafsachen (nachfolgend: PC-OC)8, der dem Ausschuss des Europarates für Strafrechtsfragen (nachfolgend: CDPC)9 unterstellt ist, damit beauftragt, die Umsetzung der Übereinkommen des Europarates zu prüfen und die notwendigen Anpassungen aufzuzeigen.10

In diesem Zusammenhang stellte das PC-OC fest, dass eine Reihe von Bestimmungen des EUeR und des entsprechenden Zweiten Zusatzprotokolls11 angepasst werden müssten, um der raschen Weiterentwicklung der Massnahmen und Systeme im Bereich der Rechtshilfe in den letzten Jahren Rechnung zu tragen, z. B. dem verstärkten Einsatz von Videokonferenzen und anderen technologischen Hilfsmitteln, dies gerade auch vor dem Hintergrund der Covid-19-Pandemie.

Besonders im Zusammenhang mit den Bestimmungen zur Verwendung technischer Aufzeichnungsgeräte im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei (z. B. GPS-Sender) und der Überwachung des Telekommunikationsverkehrs hat die Schweiz bei der Erarbeitung des Protokolls einen massgeblichen Beitrag geleistet.

Mit einer verbesserten internationalen Zusammenarbeit will das Dritte Zusatzprotokoll nicht nur die grenzüberschreitende Kriminalität wirksam bekämpfen, sondern zugleich einen grösseren Beitrag zum Schutz der Menschenrechte leisten, die Rechtsstaatlichkeit aufrechterhalten und eine demokratische Gesellschaftsstruktur fördern. Mit dem Protokoll wird ein wichtiger Schritt zur Modernisierung und Vereinheitlichung der internationalen Strafverfolgung im europäischen Raum gemacht,12 was letztlich das Ziel von Anpassung und Ergänzung des EUeR durch Zusatzprotokolle ist.13

Der vorliegende erläuternde Bericht erläutert den Entwurf eines Bundesbeschlusses zur Genehmigung des Dritten Zusatzprotokolls vom 19. September 2025 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie die Bestimmungen des Protokolls im Rahmen der Vernehmlassung.

1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung

Das PC-OC hat die Bereiche ermittelt, in denen die Bestimmungen des EUeR und dessen Zusatzprotokolle ergänzt werden könnten, um den Bedürfnissen der Praxis Rechnung zu tragen.14

Nach Prüfung verschiedener Varianten kam das PC-OC überein, dass ein Zusatzprotokoll zum Übereinkommen aufgrund der vorangehenden Überlegungen das geeignetste und pragmatischste Mittel zur Modernisierung des Übereinkommens sei. Dieser Ansatz wurde

8 Committee of Experts on the Operation of European Conventions on Co-Operation in Criminal Matters, PC-OC.

9 Council of Europe Committee on Crime Problems, CDPC.

10 Vgl. Erläuternder Bericht des Europarates über das Dritte Zusatzprotokoll [zit. Erläuternder Bericht ZP III], Ziff. 1, abrufbar auf der Webseite des Europarates unter: http://conventions.coe.int > Full list > No. 227.

11 SEV Nr.°182

12 Medienmitteilung des Bundesamtes für Justiz vom 27. August 2025, Die grenzüberschreitende Strafverfolgung wird weiterentwickelt.

13 Vgl. Erläuternder Bericht ZP III, Ziff. 7.

14 Vgl. Erläuternder Bericht ZP III, Ziff. 2.