Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/31: Genehmigung des Dritten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen: Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens · 22 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 17Fedlex · Erläuternder Bericht
Genehmigung des Dritten Zusatzprotokolls zum Europäischen Rechtshilfeübereinkommen
Die Schweiz anerkennt die Relevanz dieser Bestimmung für gewisse Vertragsstaaten, sieht jedoch ihrerseits angesichts des fakultativen Charakters dieses Absatzes von einem Vorbehalt oder einer Erklärung dazu ab.
Art. 5 Kosten
Der neue Wortlaut dieses Artikels bestätigt den in diesem Zusammenhang geltenden Grundsatz, wonach die Vertragsparteien gegenseitig keine Erstattung von Kosten aus der Anwendung des Übereinkommens verlangen.73
Absatz 1 von Artikel 20 des Übereinkommens in der durch Artikel 5 des Protokolls geänderten Fassung übernimmt jedoch die Ausnahmen zu diesem Grundsatz: Ausgenommen sind insbesondere Kosten, die durch die Beiziehung Sachverständiger im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei verursacht werden (Bst. a) oder Kosten, die durch die Überstellung von Häftlingen nach Artikel 13 oder 14 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Übereinkommen oder Artikel 11 des Übereinkommens verursacht wurden (Bst. b). Die Vertragsparteien können zudem gegenseitig die Erstattung von erheblichen oder aussergewöhnlichen Kosten verlangen (Bst. c).
Absatz 2 von Artikel 20 des Übereinkommens in der durch Artikel 5 des Protokolls geänderten Fassung entspricht ebenfalls den Bestimmungen von Artikel 5 des Zweiten Zusatzprotokolls, vorbehaltlich der zwei Ausnahmen, die im Dritten Zusatzprotokoll hinzugefügt wurden. Diese beiden neuen Ausnahmen betreffen Kosten, die im Zusammenhang mit der Erledigung von Ersuchen um Überwachung des Telekommunikationsverkehrs entstehen und häufig aussergewöhnliche Kosten für die ersuchte Vertragspartei verursachen. Der neue Absatz 2 sieht daher vor, dass der ersuchten Vertragspartei die den Telekommunikationsbetreibern oder Dienstleistungsanbietern bei der Erledigung von Ersuchen um Überwachung des Telekommunikationsverkehrs entstehenden Kosten sowie gegebenenfalls die mit der Transkription, der Dekodierung oder der Entschlüsselung der überwachten Kommunikationen verbundenen Kosten von der ersuchenden Vertragspartei erstattet werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Die Vertragsparteien haben also die Möglichkeit, sich individuell über die Aufteilung der Kosten zu einigen.
In der Schweiz stehen die Kosten für die Telekommunikationsüberwachung in einem deutlichen Missverhältnis zu den Kosten im Ausland. Bei wichtigen Fällen können diese sehr hohe Beträge erreichen. Das Budget der ersuchenden Vertragspartei reicht in der Regel jedoch nicht aus, um solche Beträge zu übernehmen, ohne dass dies abschreckend wirken und die internationale Zusammenarbeit beeinträchtigen würde. Solche Situationen könnten die Schweiz attraktiver machen für kriminelle Handlungen. Würde zudem die Schweiz die Kosten systematisch der ersuchenden Vertragspartei auferlegen, könnte ihr bei der Beantragung von ähnlichen Massnahmen im Ausland eine fehlende Gegenseitigkeit entgegengehalten werden, und zwar mit der Begründung, dass die schweizerischen Bedingungen so hoch sind, dass sie praktisch einer Verweigerung der Rechtshilfe gleichkommen. Solche Schwierigkeiten können abgefedert werden, indem Absatz 2 den Vertragsparteien die Möglichkeit gibt, sich individuell über die Kostenaufteilung zu einigen. Dies ebnet insbesondere den Weg zu alternativen Verrechnungsmethoden, wie etwa die Berücksichtigung der Kosten bei der Aufteilung von beschlagnahmten Vermögenswerten
73 Art. 20 EUeR; Art. 5 Abs. 1 des Zweiten Zusatzprotokolls zum EUeR.