Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/31: Genehmigung des Dritten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen: Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens · 22 Seiten

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Genehmigung des Dritten Zusatzprotokolls zum Europäischen Rechtshilfeübereinkommen

Schuldfrage zu prüfen und darf grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vornehmen.62 Es ist lediglich zu prüfen, ob die im Rechtshilfeersuchen enthaltene Sachverhaltsdarstellung darauf schliessen lässt, dass die im Ausland verfolgte Handlung einen nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestand erfüllt.63

Im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens64 kann die Staatsanwaltschaft des Bundes oder des Kantons, gegebenenfalls auch das Bundesamt für Justiz, eine Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs anordnen. Die Überwachungsanordnung ist durch das zuständige Zwangsmassnahmengericht zu genehmigen.65 Diese Voraussetzungen muss demnach auch ein gemäss dieses Protokolls an die Schweiz gerichtetes Überwachungsersuchen erfüllen.

Absatz 3 regelt den Fall, in dem die ersuchte Dauer der Überwachung den Zeitraum überschreitet, für den nach dem innerstaatlichen Recht der ersuchten Vertragspartei eine Überwachung angeordnet werden kann. In einem solchen Fall unterrichtet die ersuchte Vertragspartei die ersuchende Vertragspartei unverzüglich und gibt gegebenenfalls Möglichkeiten zur Verlängerung dieses Zeitraums an.

Die ersuchte Vertragspartei kann die Erledigung von Ersuchen bestimmten Bedingungen nach Absatz 4 unterstellen:

- Die Justizbehörden der ersuchenden Vertragspartei vernichten so bald wie möglich die Teile der Aufzeichnungen, die für das Strafverfahren, das Gegenstand des Ersuchens ist, nicht relevant sind, und übermitteln der ersuchten Vertragspartei ein entsprechendes Vernichtungsprotokoll (Bst. a);

- Teilnehmer des überwachten Telekommunikationsdienstes und jede andere betroffene Person werden nach deren Durchführung über die Überwachung unterrichtet (Bst. b);

- Beweismittel, die aus den Aufzeichnungen hervorgehen, dürfen ohne Genehmigung der ersuchten Vertragspartei nicht zu anderen Zwecken als denen genutzt werden, die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegen (Bst. c);66

- Jede andere Bedingung, die in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall zu berücksichtigen wäre (Bst. d).

Absatz 5 ermöglicht der ersuchenden Vertragspartei, während der Überwachung auch um eine Transkription, eine Dekodierung oder eine Entschlüsselung der Aufzeichnung zu ersuchen.67 Angesichts des erheblichen Aufwands, der damit verbunden ist, wird die Einschätzung der Machbarkeit im Einzelfall der ersuchten Vertragspartei überlassen.68

Absatz 6 verankert das Recht der ersuchten Vertragspartei, eigenmächtig Teile der Aufzeichnungen zu vernichten, die für das vom Ersuchen betroffene Strafverfahren irrelevant

62 Vgl. BGE 139 II 451, E. 2.2.1; 136 IV 4, E. 4.1; 133 IV 76, E. 2.2.

63 Vgl. Art. 64 Abs. 1 IRSG und der Vorbehalt der Schweiz zu Art. 5 Abs. 1 Bst. a EMRK, der im gleichen Sinne zu interpretieren ist (BGE 116 Ib 89, E. 3c/aa mit Hinweisen; Urteile 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 3.2; 1A.3/2006 vom 6. Februar 2006, E. 6.1; 1A.283/2005 vom 1. Februar 2006, E. 3.3; 1A.80/2006 vom 30. Juni 2006, E. 2.2).

64 Auf ausdrückliches Ersuchen eines anderen Staates (Art. 18a Abs. 1 IRSG).

65 Entscheidet die Bundesanwaltschaft (BA), so ist das Zwangsmassnahmengericht am Sitz der BA oder einer ihrer Zweigstellen zuständig; entscheidet das BJ, so ist das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern zuständig (Art. 2 Abs. 2 Bst. c und Art. 65 StBOG).

66 Analog dem Grundsatz der Spezialität, auf dem das Auslieferungsverfahren beruht.

67 Diese Bestimmung orientiert sich an Artikel 30 Absatz 7 der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen.

68 Vgl. Erläuternder Bericht ZP III, Ziff. 42.