Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/31: Genehmigung des Dritten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen: Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens · 22 Seiten
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Genehmigung des Dritten Zusatzprotokolls zum Europäischen Rechtshilfeübereinkommen
fremder Staat im Sinne von Artikel 271 Abs. 1 StGB nicht berechtigt ist.43 Gemäss Artikel 26 Absatz 3 der Rechtshilfeverordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV), in Verbindung mit Artikel 31 Absatz 1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 199844 (RVOV), können ausländische Strafverfolgungsbehörden selbständig Ermittlungshandlungen auf schweizerischem Gebiet vornehmen, sofern sie über eine Bewilligung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) verfügen. Nach gängiger Praxis und herrschender Lehre erteilt das EJPD jedoch nur in Ausnahmefällen eine Bewilligung, das heisst, wenn der Rückgriff auf die Rechtshilfe unmöglich oder nicht sinnvoll erscheint.45
Umgekehrt gilt: Wenn eine Schweizer Behörde ohne entsprechende Rechtsgrundlage eine technische Überwachungsmassnahmen im Ausland fortsetzt, beispielsweise über ein im Ausland verkehrendes Fahrzeug mit in der Schweiz angeordneter technische Überwachung, verstösst sie möglicherweise gegen Artikel 299 StGB, der die Verletzung fremder Gebietshoheit unter Strafe stellt. Nach der Lehre ist ein solcher Verstoss seitens schweizerischer Amtsträger jedoch mit Bedacht zu behandeln, da diese keinen Einfluss auf die fraglichen Fahrzeuge haben, welche jederzeit das Staatsgebiet verlassen könnten.46
Artikel 3 des Dritten Zusatzprotokolls regelt diese Konstellation ausdrücklich. Die Schweiz erhält damit eine explizite rechtliche Grundlage, um die im obengenannten Rahmen gewonnenen Beweismittel verwerten zu können.47 Sie kann einerseits Gegenrecht gewähren und, unter Einhaltung des in Artikel 3 des Protokolls vorgesehenen Verfahrens, ausländische technische Überwachungsmassnahmen auf ihrem Gebiet weiterlaufen lassen. Gleichzeitig kann sie – unter den gleichen Bedingungen – inskünftig auch Beweismittel verwerten, die mit ihren eigenen technischen Aufzeichnungsgeräten jenseits der Grenze erfasst wurden.
Absatz 3 führt die relevanten Formvorschriften auf, die Rechtshilfeersuchen oder Notifikationen gemäss diesem Artikel beinhalten müssen, damit die ersuchte Vertragspartei auch eine rasche Entscheidung treffen kann.48
Um Rechtssicherheit zu schaffen und eine wirksame Zusammenarbeit zu gewährleisten, legt Absatz 4 eine Reihe von Schutzvorkehrungen mit entsprechenden Bedingungen fest. So kann die unterrichtete Vertragspartei:
- in Fällen, in denen die Aufzeichnung nach ihrem Recht49 in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht genehmigt würde, beschliessen, dass die Aufzeichnung nicht erfolgen darf oder zu beenden ist;50
43SR 311.0; Art. 271 Ziff. 1 StGB.
44 SR 172.010.1
45 Mc Gough Yolanda, Verbotene Handlungen für einen fremden Staat, Eine Analyse des Straftatbestands nach Art. 271 Strafgesetzbuch, Genf - Zürich - Basel 2018 (= ZStStr 98), S. 144.
46 NICOLAS BOTTINELLI, in Commentaire romand, Code pénal, Vol. II, 2017, Nr. 27 zu Art. 299.
47 Was insb. gemäss dem Urteil GBer 7B_612/2025 vom 12.02.2026 ein Problem darstellt.
48 Vgl. Erläuternder Bericht ZP III, Ziff. 30, worin insb. auf Art. 18 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl N° C 197 vom 12.07.2000 S. 0003 – 0023) verwiesen wird.
49 Dieser Absatz wiederholt die in Absatz 1 vorgesehene Möglichkeit für die ersuchte Vertragspartei, die Erledigung eines Ersuchens mit der Begründung abzulehnen, dass die Aufzeichnung in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht genehmigt worden wäre.
50 Die Aufzeichnung muss eingestellt werden, sobald die unterrichtete Partei dies verlangt; vgl. Erläuternder Bericht ZP III, Ziff. 32.