Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/36: Totalrevision der Verordnung des EJPD über Messmittel für ionisierende Strahlung (StMmV) und Teilrevision der Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen (EichGebV) · 27 Seiten
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10.2.1 Die Eichgebühren für mobile Geräte zur Messung der Dosisleistung für Photonen mit
bis zu 10 Messpunkten betragen neu Fr. 300.– je Stück. Bei mehr als 10 Messpunkten werden die Eichgebühren gemäss Ziffer 10.2.2 verrechnet.
10.2.2 Für Prüfungen mit mehr als 10 Messpunkten, Prüfungen mit mehreren Strahlenquali-
täten oder Prüfungen komplexer Einrichtungen wie Geräte für die Umgebungsdosimetrie, Geräte mit mehreren Detektoren oder mit Warnfunktionen, betragen die Eichgebühren neu Fr. 500.– je Stück. Mehrere Strahlqualitäten bedeutet hier, dass Prüfungen nicht nur mit der Qualität S-Cs (Strahlung von Cs-137), sondern z.B. auch mit S-Co (Strahlung von Co-60) oder einzelnen Röntgenstrahlqualitäten oder mit Betastrahlung durchgeführt werden.
10.2.3 Die Eichgebühren für mobile Geräte zur Messung der Dosisleistung für Neutronen
betragen neu Fr. 620.– je Stück. Neutronenbestrahlungsanlagen sind im Aufbau und im Unterhalt deutlich teurer als Photonenbestrahlungsanlagen. Somit fallen die Kosten für die Anlagennutzung deutlich mehr ins Ge-wicht.
10.3 Die Messmittelkategorie wird umbenannt in «Mobile Oberflächenkontaminationsmo-
nitore, Hand-Fuss-Kontaminationsmonitore und Personenkontaminationsmonitore» (vgl. Art. 2 Abs. 2 Bst. a, b und c nStMmV). Neu wird nicht mehr nach Anzahl Nukliden, sondern nach Anzahl notwendiger Referenzquellen unterschieden. Die Anzahl benötigter Referenzquellen ergibt sich aus der Anzahl der Messungen, welche die Eichstelle durchführen muss, um die Response des Monitors bei dem in der Verwendung auftretenden Nuklid (-vektor) zu bestimmen. Für die gängigsten Nuklide reichen 3 Referenzquellen aus.
10.3.1 Die Eichgebühren für die Prüfung mobiler Kontaminationsmonitore mit bis zu 3 Refe-
renzquellen betragen neu Fr. 330.– je Stück.
10.3.2 Die Eichgebühren für die Prüfung mobiler Kontaminationsmonitore mit mehr als 3
Referenzquellen betragen neu Fr. 450.– je Stück.
10.3.3 Die Eichgebühren für die Prüfung von Hand-Fuss-Kontaminationsmonitoren mit bis
zu 3 Referenzquellen betragen neu Fr. 620.– je Stück. Bei diesen Geräten müssen jeweils mehrere Kontaminationsdetektoren mit mehreren Referenzquellen geprüft werden. In den meisten Fällen reicht eine Prüfung mit je drei Referenzquellen aus.
10.3.4 Die Eichgebühren für die Prüfung von Hand-Fuss-Kontaminationsmonitoren mit mehr
als 3 Referenzquellen betragen neu Fr. 800.– je Stück.
10.3.5 Die Eichgebühren für die Prüfung von Personenkontaminationsmonitoren soll nach
Zeitaufwand bestimmt werden, da solche Messmittel in ihrer Ausführung sehr unterschiedlich ausfallen können. Bei der Berechnung nach Zeitaufwand gilt der Stundenansatz von Fr. 129.– (vgl. Anhang Buchstabe A Ziffer 1 EichGebV).