Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/36: Totalrevision der Verordnung des EJPD über Messmittel für ionisierende Strahlung (StMmV) und Teilrevision der Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen (EichGebV) · 27 Seiten

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10.8 In Ziffer 10.8 werden die Gebührenanteile für das METAS geregelt. Grundlage ist

Artikel 8 Absatz 2 EichGebV.

10.8.1 Bei Messmitteln nach den Ziffern 10.1 bis 10.5.2 beträgt der Gebührenanteil für das

METAS - wie bisher - 10% der Eichgebühr. Es sind dieselben Messmittelkategorien erfasst wie in der geltenden EichGebV.

10.8.2 Bei Messmitteln nach den Ziffern 10.5.4 bis 10.5.6 beträgt der Gebührenanteil für

das METAS - wie bisher - 15% der Eichgebühr.

10.8.3 Bei Messmitteln nach den Ziffern 10.6 und 10.7 wird der Gebührenanteil für das ME-

TAS mit Fr. 110.– je geeichtem Messmittel pauschal festgesetzt. Damit wird eine Obergrenze eingefügt. Die Eichgebühren für Brachytherapie und Strahlentherapie-Dosimeter liegen im Bereich Fr. 1'500.– bis Fr. 4'000.– . Die Gebührenanteile werden begrenzt, da für diese Eichdienstleistungen vor allem teure und aufwändige Ausrüstung nötig ist und deren Betrieb ein grosser Teil der Kosten verursacht.

Anhang Buchstabe B Ziffer 11

Ziffer 11 wird aufgehoben und in die neue Ziffer 10.6 integriert.