Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/36: Totalrevision der Verordnung des EJPD über Messmittel für ionisierende Strahlung (StMmV) und Teilrevision der Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen (EichGebV) · 27 Seiten
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ler kann z.B. dadurch begründet werden, dass dieser auch Geräte verkauft, die werkskalibriert wurden und später der Eichung unterliegen und so regelmässig überprüft werden. Als Ergänzung wird gefordert, dass sich die Kalibrierung nach den einschlägigen internationalen Normen richtet.
Ziff. 3.4.1: In Anhang 7 Ziffer 9 der Messmittelverordnung sind generelle Vorgaben zur Reparatur und Sicherung von Messmitteln enthalten. Gestützt auf die Bestimmung in Anhang 7 Ziffer 9.6 MessMV werden in der StMmV besondere, abweichende Bestimmungen vorgesehen. So ist in der StMmV vorgesehen, dass die zuständigen Aufsichtsbehörden im Strahlenschutz oder das BABS (in Absprache mit dem METAS) für die Ermächtigung von Wartungsstellen oder Privatpersonen zuständig sind. Je nach Bereich ist also das BAG, das ENSI, die Suva oder das BABS für die Ermächtigung zuständig.
Ziff. 3.4.2: Beinhaltet den Grundsatz, wonach ein Messmittel nach einer Reparatur oder Wartung das vorgesehene Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit (hier Nacheichung oder Kalibrierung) durchlaufen muss.
Ziff. 3.4.3: Sieht für Reparaturen oder Wartungsarbeiten durch ermächtigte Wartungsstellen das weniger strenge Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit vor (hier Kontrollverfahren durch die Verwenderin). Auch wenn die Arbeiten Einfluss auf die messtechnischen Eigenschaften haben können. Als Beispiel für eine solche Reparatur oder Wartungsarbeit, ist der Folienwechsel bei mobilen Oberflächenkontaminationsmonitoren zu nennen.
Ziff. 3.4.4: Regelt schliesslich Reparaturen oder Wartungen, welche keinen Einfluss auf die messtechnischen Eigenschaften haben. Hier kann auf die Durchführung eines Verfahrens zur Erhaltung der Messbeständigkeit vollständig verzichtet werden, wenn die Arbeiten durch eine dafür ermächtigte Wartungsstelle durchgeführt worden sind.
Anhang 7
Ziff. 1.1.2: Hand-Fuss-Kontaminationsmonitore können auch mit speziellen, herausnehmbaren Kontaminationsmesssonden für die Kleidermessung bestückt sein. Diese unterstehen auch der vorliegenden Verordnung und haben die gleichen Anforderungen zu erfüllen, wie die Detektoren für die Hand und Fuss Messung.
Ziff. 1.2.7: Hierbei handelt es sich um eine spezifische Anforderung an die Empfindlichkeit. Das Messmittel muss so empfindlich sein, dass es innerhalb der fest eingestellten Messzeit die Kontamination feststellen kann, die einem Richtwert entspricht.
Ziff. 3.1.4: Vgl. die Ausführungen zu Anhang 6 Ziff. 3.1.4
Ziff. 3.3: Vgl. die Ausführungen zu Anhang 6 Ziff. 3.4.
Anhang 8
Ziff. 1.1.2: Personenkontaminationsmonitore können über ein Kleinteilefach für das Feststellen von Kontamination an z.B. Mobiltelefonen verfügen. Die Erwähnung des Kleinteilefachs in der vorliegenden Verordnung erfolgt explizit, weil es in der Praxis auch schon für Fragen gesorgt hat und damit klargestellt wird, dass diese auch unter die StMmV fallen und geprüft werden müssen.
Ziff. 1.2.6: Hierbei handelt es sich um eine spezifische Anforderung an die Empfindlichkeit. Das Messmittel muss so empfindlich sein, dass es innerhalb der fest eingestellten Messzeit die Kontamination feststellen kann, die einem Richtwert entspricht.
Ziff. 3.3: Vgl. die Ausführungen zu Anhang 6 Ziff. 3.4.