Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/36: Totalrevision der Verordnung des EJPD über Messmittel für ionisierende Strahlung (StMmV) und Teilrevision der Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen (EichGebV) · 27 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht
2. Abschnitt: Hand-Fuss-Kontaminationsmonitore
Art. 19 Grundlegende Anforderungen
Dieser Artikel bedarf keiner Erläuterung.
Art. 20 Verfahren für das Inverkehrbringen
Hand-Fuss-Kontaminationsmonitore bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung.
Art. 21 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit
Hand-Fuss-Kontaminationsmonitore bedürfen einer Nacheichung alle drei Jahre und einem Kontrollverfahren durch die Verwenderin alle zwölf Monate.
3. Abschnitt: Personenkontaminationsmonitore
Art. 22 Grundlegende Anforderungen
Dieser Artikel bedarf keiner Erläuterung.
Art. 23 Verfahren für das Inverkehrbringen
Personenkontaminationsmonitore zur Endkontrolle beim Verlassen von kontrollierten Zonen in Kernanlagen bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung.
Art. 24 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit
Die erfassten Personenkontaminationsmonitore bedürfen einer Nacheichung alle drei Jahre und einem Kontrollverfahren durch die Verwenderin alle zwölf Monate.
4. Kapitel: Messmittel zur Bestimmung der Ortsdosisleistung
1. Abschnitt: Mobile Ortsdosisleistungsmessgeräte
Art. 25 Grundlegende Anforderungen
Die grundlegenden Anforderungen gelten für sämtliche Verwendungsarten gleichermassen.
Art. 26 Verfahren für das Inverkehrbringen
Abs. 1: Die ordentliche Zulassung und eine Ersteichung ist als «Standard»-Verfahren für das Inverkehrbringen in der Messmittelverordnung vorgesehen.
Abs. 2: Mobile Ortsdosisleistungsmessgeräte, die zur Überprüfung der radiologischen Lage nach einem Stör- oder Notfall durch ABC-Einsatzorganisationen eingesetzt werden, bedürfen für das Inverkehrbringen einer ordentlichen Zulassung und einer Erstkalibrierung (vgl. auch die Ausführungen zu Art. 17 Abs. 2).
Art. 27 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit
Abs. 2: Für die Verwendungsarten in Absatz 2 haben das BAG und die SUVA aus Gründen der Praktikabilität und Akzeptanz eine längere Nacheichfrist von fünf Jahren gewählt.
Abs. 3 und 4: Mobile Ortsdosisleistungsmessgeräte, welche zur Überprüfung der radiologischen Lage nach einem Stör- oder Notfall durch ABC-Einsatzorganisationen verwendet werden, müssen grundsätzlich alle fünf Jahre einem Kontrollverfahren durch die Verwenderin unterzogen werden (Abs. 3). Das lange Kontrollintervall von fünf Jahren ist vom BABS aus Gründen der Praktikabilität und Akzeptanz gewählt worden. Anstelle oder bei Nichtbestehen des Kontrollverfahrens durch die Verwenderin kann bzw. muss eine Kalibrierung durchgeführt werden, damit solche Messmittel weiterhin verwendet werden können (Abs. 4).