Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/36: Totalrevision der Verordnung des EJPD über Messmittel für ionisierende Strahlung (StMmV) und Teilrevision der Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen (EichGebV) · 27 Seiten

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Teilrevision der EichGebV

Die Messmittel für ionisierende Strahlung sind in Anhang Buchstabe B Ziffern 10 und 11 der geltenden Eichgebührenverordnung aufgelistet. Ziffer 11 soll aufgehoben werden und in die neue Ziffer 10 integriert werden. Zwecks besserer Lesbarkeit sind die nachfolgenden Erläuterungen tabellarisch den einzelnen Ziffern zugeordnet.

Für Messmittel, die nicht in der Eichgebührenverordnung aufgeführt sind, werden die Gebühren gemäss Artikel 3 Absatz 3 EichGebV nach Zeitaufwand erhoben.

Anhang Buchstabe B Ziffer 10

ZIFFER ERLÄUTERUNGEN

10 Für die nStMmV soll ein offizieller Kurztitel «Strahlenmessmittelverordnung» einge-

führt werden. Die Überschrift der Ziffer 10 soll daher in «Strahlenmessmittel» geändert werden.

10.1 Die Messmittelkategorie wird umbenannt in «Röntgendiagnostik-Dosimeter» (vgl. Art.

2 Abs. 1 Bst. b nStMmV). Die vormals enthaltenen Geräte wie kV-Meter, mAs-Meter, Expositionszeitmesser etc. werden nicht mehr in der Verordnung aufgeführt, da es sich hierbei nicht um eigentliche «Strahlenmessmittel» handelt. Die Geräte, ausser Röntgendiagnostik-Dosimeter, die für die Zustandsprüfung von Röntgenanlagen verwendet werden, sollen in Zukunft gemäss Vorschriften des BAG geprüft werden.

Ebenfalls gestrichen werden zwecks Vereinfachung die drei speziellen Dosimeter-Kategorien "Dentalröntgen", "Dosimeter zur Messung des Dosisflächenprodukts" und "Dosimeter zur Messung des Dosislängenprodukts". Neu ist eine einheitliche Eichgebühr für all diese Messmittel vorgesehen und sie werden neu in der Kategorie "Röntgendiagnostik-Dosimeter mit einem Detektor" zusammengefasst.

10.1.1 Die Eichgebühren für Röntgendiagnostik-Dosimeter mit einem Detektor wurden ver-

einheitlicht und betragen neu Fr. 585.--. Die neue Eichgebühr setzt sich aus den geschätzten gewichteten Kosten der bisherigen, oben genannten Diagnostikdosimeter-Kategorien zusammen. Für die Berechnung wurden die geschätzte Anzahl Fälle je Kategorie für 2025 und die entsprechenden Kostenkalkulationen berücksichtigt.

10.1.2 Die Eichgebühren für jeden zusätzlichen Detektor bleiben unverändert.

10.2 Die Messmittelkategorie wird umbenannt in «Mobile Ortsdosisleistungsmessgeräte»

(vgl. Art. 2 Abs. 3 Bst. a nStMmV). Bei den mobilen Geräten zur Messung der Dosisleistung wird neu zwischen solchen für Photonen und Neutronen unterschieden, damit dem höheren Aufwand für Eichungen von Geräten zur Messung der Dosisleistung von Neutronen Rechnung getragen werden kann. Insbesondere die Infrastrukturkosten sind für den Umgang mit Neutronen erheblich höher.