Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/36: Totalrevision der Verordnung des EJPD über Messmittel für ionisierende Strahlung (StMmV) und Teilrevision der Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen (EichGebV) · 27 Seiten
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10.4 Die Messmittelkategorie wird umbenannt in «Radonmessgeräte, Radondosimeter
und Radonexposimeter» (vgl. Art. 2 Abs. 5 Bst. a, b und c nStMmV).
10.4.1 Die Gebühr pro Gerät gilt nur für eine Eichung von Radonmessgeräten oder Radon-
exposimetern innerhalb einer Messkampagne einer Eichstelle. Eichungen ausserhalb der Messkampagnen werden nach Zeitaufwand verrechnet, wie in Ziffer 10.4.2 vorgesehen. Aktuell organisiert das METAS mehrere Messkampagnen pro Jahr, wobei jeweils zwei bis drei Aktivitätskonzentrationen überprüft werden. Die Gebühren des METAS werden gemäss der Verordnung vom 5. Juli 2006 über die Gebühren des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (GebV-METAS; SR 941.298.2) erhoben.
10.4.2 Diese Bestimmung gilt sowohl für Radonmessgeräte als auch für Radonexposimeter.
10.4.3 Die Vergleichsmessung von Radondosimetern wird mit dem BAG abgestimmt. Die
Kosten werden nach Aufwand verrechnet und können vom BAG übernommen werden.
10.5 Die Messmittelkategorie wird umbenannt in «Aktivimeter» (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. c
nStMmV).
10.5.1 Die Eichgebühren bleiben unverändert.
10.5.2 Die Eichgebühren bleiben unverändert.
10.5.3 Die Eichgebühren bleiben unverändert.
10.5.4 Die Eichgebühren bleiben unverändert.
10.5.5 Die Eichgebühren bleiben unverändert.
10.5.6 Die Eichgebühren bleiben unverändert.
10.6 Die Messmittelkategorie wird umbenannt in «Strahlentherapie-Dosimeter» (vgl. Art. 2
Abs. 1 Bst. a nStMmV). Die Eichgebühren für die Prüfung der Strahlentherapie-Dosimeter sollen wie bisher berechnet werden (bis anhin in Anhang Buchstabe B Ziffer 11 EichGebV geregelt.).
10.6.1 Die Eichgebühren für die Prüfung der Strahlentherapie-Dosimeter sollen wie bisher
berechnet werden (bis anhin in Anhang Buchstabe B Ziffer 11 EichGebV geregelt.).
10.7 Die Messmittelkategorie «Brachytherapie-Dosimeter» soll explizit in die Eichgebüh-
renverordnung aufgenommen werden (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. d nStMmV). Die
Eichgebühren dieser Messmittel sollen nach Zeitaufwand berechnet werden.