Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/36: Totalrevision der Verordnung des EJPD über Messmittel für ionisierende Strahlung (StMmV) und Teilrevision der Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen (EichGebV) · 27 Seiten
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im Zeitpunkt, an welchem das nach bisherigem Recht bestimmte Verfahren erneut durchgeführt werden müsste, das neue Verfahren zur Anwendung gelangt. Bei der ersten Durchführung eines Verfahrens zur Erhaltung der Messbeständigkeit nach den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung muss festgehalten werden, für welche Verwendungsart das Messmittel verwendet wird.
Abs. 3: Bei den aktiven Personendosimetern handelt es sich um eine neue Messmittelkategorie. Da bereits viele solcher Messmittel im Umlauf sind, sollen Bauarten als zugelassen gelten, wenn die Aufsichtsbehörden im Strahlenschutz oder das BABS sie dem METAS melden. Bereits in Betrieb befindliche Messmittel unterstehen ab in Kraft treten der Verordnung den neuen Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit. Da die Fristen mit Inkrafttreten zu laufen beginnen, müssen beispielsweise aktive Personendosimeter, die als Alarmdosimeter verwendet werden (Art. 33 Abs. 2 Bst. a), spätestens nach 12 Monaten einem Kontrollverfahren durch die Verwenderin unterzogen und nach spätestens drei Jahren kalibriert werden. Bei der ersten Durchführung des Kontrollverfahrens durch die Verwenderin wird noch kein Bezugswert vorliegen. Das Verfahren muss dennoch durchgeführt werden und der dabei ermittelte Wert, wird als Bezugswert für das nächste Kontrollverfahren dienen, bis die erste Kalibrierung erfolgt.
Abs. 4: Die Messmittel, welche von den ABC-Einsatzorganisationen verwendet werden, werden neu von der StMmV erfasst. Ab Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung sollen die Verwender zwölf Monate Zeit erhalten, um ihren Bestand zu Prüfen und allenfalls durch zugelassene Bauarten zu ersetzen. Messmittel, die einer zugelassenen Bauart entsprechen und bereits in Betrieb sind, müssen innerhalb von fünf Jahren das vorgesehene Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit durchlaufen.
Abs. 5: Es sind bereits verschiedene Arten von Brachytherapie-Dosimetern im Umlauf. Bei denjenigen Messmitteln, welche bereits vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung geeicht worden sind, richtet sich das Verfahren nach Abs. 2. Bauarten, die bis anhin über keine Zulassung verfügen, aber vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht wurden, gelten als zugelassen und dürfen weiterverwendet werden. Für diese Messmittel muss die erste Eichung spätestens innert vier Jahren nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen erfolgen.
Abs. 6: Diese Bestimmung sieht für ortsfeste Ortsdosisleistungsmessgeräte eine Ausnahme vom Grundsatz nach Absatz 2 vor. Das Kontrollverfahren durch die Verwenderin hat innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung zu erfolgen.
Art. 45 Inkrafttreten
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