Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/36: Totalrevision der Verordnung des EJPD über Messmittel für ionisierende Strahlung (StMmV) und Teilrevision der Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen (EichGebV) · 27 Seiten

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1 Ausgangslage

Die Verordnung des EJPD vom 7. Dezember 2012 über Messmittel für ionisierende Strahlung (StMmV; SR 941.210.5) ist am 1. Januar 2013 in Kraft getreten und seither unverändert geblieben. Die Strahlenschutzverordnung (StSV; SR 814.501) und ihre Nebenerlasse wurden per Anfang 2018 totalrevidiert1. Damit wurde die Schweizer Gesetzgebung im Bereich des Strahlenschutzes an den neuesten Stand von Wissenschaft und Technik bzw. an die betreffenden internationalen Regelungen und Empfehlungen angepasst. Ein wichtiger Teil des Strahlenschutzes bildet aber auch das Metrologierecht, welches sicherstellen soll, dass die eingesetzten Messmittel für den vorgesehenen Einsatz geeignet sind und die Verwenderinnen sich auf die angezeigten Messwerte verlassen können. Nun sollen auch die Regelungen bezüglich der Messmittel für ionisierende Strahlung überarbeitet werden.

Der vorliegende Verordnungsentwurf zur neuen StMmV (nStMmV) wurde in enger Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden im Strahlenschutz (BAG, ENSI, Suva) sowie dem BABS erarbeitet.

Im Zusammenhang mit der Totalrevision der StMmV sollen auch die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung vom 23. November 2005 über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen (Eichgebührenverordnung, EichGebV; SR 941.298.1) angepasst werden.

Die Eichgebührenverordnung regelt insbesondere die Gebühren, welche die kantonalen Eichämter und die ermächtigten Eichstellen für die Eichung und die Kontrolle von Messmitteln erheben. Eine Kategorie solcher Messmittel stellen auch die Messmittel für ionisierende Strahlung dar, welche in der StMmV geregelt sind. Aktuell werden diese in der Eichgebührenverordnung als «Strahlenschutzmessgeräte» bezeichnet und im Anhang Buchstabe B in den Ziffern 10 - 11.2 aufgeführt. Die EichGebV soll an die neuen Messmittelkategorien der nStMmV angepasst und gewisse Gebührenansätze an die effektiven Kosten angeglichen werden.

Die Totalrevision der StMmV und die Teilrevision der EichGebV sollen gleichzeitig in Kraft treten (geplantes Inkrafttreten 1. Oktober 2027).

2 Zuständigkeiten

Messmittel für ionisierende Strahlung fallen in den Zuständigkeitsbereich des METAS (Art. 11 ZMessV; SR 941.206). Es entscheidet insbesondere über die Zulassung von Messmitteln (Bauartprüfung) und führt Erst- und Nacheichungen durch. Werden für die Erst- oder Nacheichungen Eichstellen ermächtigt, so beaufsichtigt das METAS den Vollzug.

Die Eichstellen nehmen Aufgaben gemäss der Ermächtigung des METAS wahr und führen entsprechende Erst- und Nacheichungen durch.

Aufsichtsbehörden im Strahlenschutz sind gemäss Artikel 184 StSV das BAG, die Suva und das ENSI. Sie sind zuständig für die Aufsicht bzw. den Vollzug im Bereich Strahlenschutz (vgl. Art. 187 StSV) und kontrollieren dabei unter anderem, ob die Messmittel den Anforderungen noch genügen (bspw. ob die Eichung noch gültig ist) und legen nötigenfalls die zu treffenden Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes fest.

In der neuen Strahlenmessmittelverordnung sollen auch Messmittel geregelt werden, welche von ABC-Einsatzorganisationen verwendet werden. Diese gehören zu keinem der in Artikel 184 StSV definierten Aufsichtsbereiche. Gemäss Artikel 5 Bevölkerungsschutzverordnung (BevSV; SR 520.12) erlässt das BABS Vorschriften zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft

1 Siehe dazu auch die Informationen des BAG zur «Totalrevision der Verordnungen im Strahlenschutz», abrufbar unter <https://www.bag.admin.ch/de/totalrevision-der-verordnungen-im-strahlenschutz>, zuletzt besucht am 02.07.2025.