Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/36: Totalrevision der Verordnung des EJPD über Messmittel für ionisierende Strahlung (StMmV) und Teilrevision der Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen (EichGebV) · 27 Seiten
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Anhang 1
- Mobile Oberflächenkontaminationsmonitore: Es sind auch Messsonden eingeschlossen.
Anhang 2
Ziff. 3.1: Im Vergleich zur bestehenden StMmV wird im Anhang das Eichverfahren nicht mehr beschrieben. Das Eichverfahren wird in Arbeitsanweisungen des METAS oder der Eichstellen festgehalten.
Ziff. 3.3: Vgl. die Ausführungen zu Anhang 6 Ziff. 3.4.
Anhang 3
Ziff. 3.2: Vgl. die Ausführungen zu Anhang 6 Ziff. 3.4.
Anhang 4
Ziff. 1.1.4: Neu wird besonderen Wert auf die Herkunft der Kalibrierfaktoren für die verschiedenen Nuklide gelegt. Es wird gefordert, dass diese entweder vom Hersteller stammen oder dass sie rückführbar bestimmt wurden. Die Rückführbarkeit kann beispielsweise mit Hilfe eines akkreditierten Labors, eines designierten Instituts oder eines nationalen Metrologieinstituts gewährleistet werden.
Ziff. 1.2.3: Es wird eine Mindestaktivität der Kontrollquelle von 4 MBq gefordert. Falls der Hersteller aber für sein Aktivimeter eine explizite Mindestaktivität angibt, kann von den geforderten 4 MBq abgewichen werden.
Ziff. 3.1.2: Eine Voraussetzung für die Eichung ist, dass die Kalibrierfaktoren zugänglich sind. Die Person, die die Eichung durchführt muss diese einsehen können.
Ziff. 3.1.4: Die Eichungen werden mit den bisher benutzten und bewährten vier Eichquellen durchgeführt. Sollte sich in Zukunft weitere Nuklide für die Eichung eignen, kann das METAS diese entsprechend bestimmen.
Ziff. 3.1.5 und 3.1.6: Entspricht weitgehend der bisherigen Formulierung.
Ziff. 3.2.4: Die Systemlinearität für Aktivimeter muss regelmässig überprüft werden. Diese Überprüfung richtet sich nach der Wegleitung des BAG L-09-01, Qualitätssicherung von Aktivimetern. Die Linearität des Aktivimeters muss über den gesamten verwendeten Messbereich (inkl. Prüfquelle) erfolgen. Dabei soll dieser nicht nur die Messwerte der verwendeten Nuklide, sondern auch die Messwerte der Prüfquelle umfassen. Damit wird gewährleistet, dass die Linearität auch im Bereich der relativ schwachen Eichquellen geprüft wird. Diese erzeugen nämlich ein ähnliches Signal (Ionisationsstrom) wie die zum Aktivimeter gehörende Prüfquelle.
Ziff. 3.4: Vgl. die Ausführungen zu Anhang 6 Ziff. 3.4.
Anhang 5
Ziff. 1.1: Im Vergleich zur bestehenden StMmV werden bei der Brachytherapie weniger Einschränkungen gemacht. Neu unterstehen alle Brachytherapie-Dosimeter der Verordnung,
nicht nur Schachtionisationskammern für die Ir-192-HDR Brachytherapie.
Ziff. 1.2: Neu sind die verschiedenen Typen varbeitson Brachytherapien erwähnt. Die entsprechenden Begriffe HDR, MDR, LDR wurden aus der MeQV Anhang 1 übernommen. Zusätzlich wird in der vorliegenden Verordnung auch noch die Seed-Implantation erwähnt. So werden die in der Brachytherapie verwendeten Quellstärkenmessgeräte von dieser Verordnung erfasst.