Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/36: Totalrevision der Verordnung des EJPD über Messmittel für ionisierende Strahlung (StMmV) und Teilrevision der Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen (EichGebV) · 27 Seiten

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4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Totalrevision der StMmV

Titel und Ingress

Da bereits heute häufig von der «Strahlenmessmittelverordnung» gesprochen wird und um das Zitieren dieser zu erleichtern, soll – in Anlehnung an die Strahlenschutzverordnung – ein offizieller Kurztitel «Strahlenmessmittelverordnung» eingeführt werden. Da ein Kurztitel dieser Art auf Französisch oder Italienisch keine Verkürzung darstellt, wird der Kurztitel nur auf Deutsch eingeführt (vgl. auch Gesetzestechnische Richtlinien GTR, Rz 11).

Da die Strahlenschutzverordnung inzwischen totalrevidiert worden ist, stützt sich die StMmV nicht mehr auf die Artikel 64 und 112, sondern auf die Artikel 90 und 159 Absatz 4 der Strahlenschutzverordnung. Die Grundlagen aus der Messmittelverordnung (MessMV; SR 941.210) bleiben unverändert.

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Entspricht Artikel 1 der bisherigen Verordnung.

Art. 2 Geltungsbereich

Abs. 1 Bst. b: Diese Geräte werden bei der Abnahme und bei der regelmässigen Zustandsprüfung von röntgendiagnostischen Einrichtungen (bspw. CT, Röntgenanlagen für Aufnahmen und Durchleuchtung, Mammographie) verwendet. Nur noch die in der bestehenden StMmV in Art. 2 Bst. f Ziff. 1 erwähnten «Diagnostikdosimeter» werden geregelt. Die anderen Geräte in der bestehenden StMmV Art. 2 Bst. f Ziff. 2-7 werden nicht mehr von der Strahlenmessmittelverordnung erfasst. Ebenfalls nicht dem Geltungsbereich dieser Verordnung unterstehen solche Messgeräte, die fest in den röntgendiagnostischen Anlagen verbaut sind (bspw. die in den Anlagen eingebauten DAP [Dose area product, Dosisflächenprodukt] Messgeräte).

Abs. 2 Bst. a Ziff. 3: Die Formulierung wurde hier allgemein gewählt. Insbesondere gemeint sind Abfälle aus entsprechenden Labors oder auch grosse Mengen Bauschutt vom Rückbau von Bestrahlungsräumen oder Kernkraftwerken.

Abs. 2 Bst. a Ziff. 4: Mobile Oberflächenkontaminationsmonitore, zur Verwendung in Arbeitsbereichen der Typen A, B und C sollen dieser Verordnung nicht unterstehen. Grund dafür sind die vielen im Einsatz stehenden Geräte, die zur qualitativen Messung eingesetzt werden. Eine Eichung all dieser Geräte ist nicht verhältnismässig und die Sicherheit wird durch die geeichten Geräte an den Ausgängen genügend gewährleistet. Anders ist die Situation in Kernanlagen einzustufen. In Kernanlagen werden nicht nur an den Ausgängen der kontrollierten Zone qualifizierte Messungen benötigt, sondern unter anderem auch zur Überprüfung bzw. Hoch- oder Herunterstufung der Zonentypen. Daher sollen mobile Oberflächenkontaminationsmonitore für quantitative Messungen von Kontaminationen in Kernanlagen dieser Verordnung unterstehen. Werden die Messgeräte jedoch für nicht quantitative Messungen verwendet, wie z. B. zur Messung von grossflächigen Screening-Wischtests, die nur eine Aussage machen, nämlich ob Kontaminationen vorliegen oder nicht, so unterstehen diese Messgeräte nicht dieser Verordnung.

Abs. 2 Bst. c: Personenkontaminationsmonitore, welche nur zur Vorkontrolle genutzt werden, unterstehen dieser Verordnung nicht. Es werden nur Personenkontaminationsmonitore geregelt, welche zur Endkontrolle verwendet werden

Abs. 3 Bst. a Ziff. 1: In Kernanlagen unterstehen nicht nur die mobilen Ortsdosisleistungsmessgeräte, welche in Kontrollbereichen bzw. in der kontrollierten Zone eingesetzt werden dieser Verordnung (vgl. Ziff. 2), sondern alle Messgeräte, deren Messwerte eine Bedeutung für den Strahlenschutz haben. 5/27