Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/36: Totalrevision der Verordnung des EJPD über Messmittel für ionisierende Strahlung (StMmV) und Teilrevision der Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen (EichGebV) · 27 Seiten
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Abs. 3 Bst. b: Hierbei handelt es sich beispielsweise um Sonden, die in Messnetzen wie «MADUK» (Messnetz zur automatischen Dosisleistungsüberwachung in der Umgebung der Kernkraftwerke) und «NADAM» (Netz für die automatische Dosisleistungsalarmierung und - messung) eingesetzt werden. Zwecks besserer Lesbarkeit sind die ortsfesten Ortsdosisleistungsmessgeräte bewusst als eigene Unterkategorie in Bst. b aufgeführt.
Art. 3 Begriffe
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2. Kapitel: Im Medizinbereich verwendete Messmittel
1. Abschnitt: Strahlentherapie-Dosimeter
Art. 4 Grundlegende Anforderungen
Die grundlegenden Anforderungen gelten für sämtliche Verwendungsarten gleichermassen.
Art. 5 Verfahren für das Inverkehrbringen
Beide Verwendungsarten, die der nStMmV unterstellt sind, unterliegen den gleichen Verfahren für das Inverkehrbringen (Zulassung und Ersteichung).
Art. 6 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit
In der geltenden StMmV wird teils von einer «Konstanzprüfung» als Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit gesprochen (bspw. in Art. 9 Abs. 4 StMmV). Damit ist das «Kontrollverfahren durch die Verwenderin» nach Anhang 7 Ziffer 5 MessMV gemeint (vgl. auch den Wortlaut in Art. 9 Abs. 2 StMmV). Im neuen Erlasstext soll die Terminologie mit derjenigen der MessMV in Einklang gebracht werden und ausschliesslich von einem «Kontrollverfahren durch die Verwenderin» gesprochen werden.
Alle Verwendungsarten, die der nStMmV unterstellt sind, unterliegen den gleichen Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit und haben dieselben Intervalle (Nacheichung; alle vier Jahre und Kontrollverfahren durch die Verwenderin). Die Periodizität des Kontrollverfahrens durch die Verwenderin ergibt sich aus Anhang 2 Ziffer 3.2.5.
2. Abschnitt: Röntgendiagnostik-Dosimeter
Art. 7 Grundlegende Anforderungen
In der vorliegenden Verordnung werden nur noch die Röntgendiagnostik-Dosimeter geregelt. Die anderen Geräte, die in der bisherigen StMmV in Art. 2 Bst. f Ziff. 2-7 geregelt waren, werden von der nStMmV nicht mehr erfasst, da es sich dabei nicht im Messmittel für ionisierende Strahlung handelt.
Art. 8 Verfahren für das Inverkehrbringen
Dieser Artikel bedarf keiner Erläuterung.
Art. 9 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit
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3. Abschnitt: Aktivimeter
Art. 10 Grundlegende Anforderungen
Die grundlegenden Anforderungen gelten für sämtliche Verwendungsarten gleichermassen.
Art. 11 Verfahren für das Inverkehrbringen
Beide Verwendungsarten, die der nStMmV unterstellt sind, unterliegen den gleichen Verfahren für das Inverkehrbringen (Zulassung und Ersteichung).
Art. 12 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit
Abs. 1 und 3: Grundsätzlich müssen Aktivimeter für die medizinische Anwendung jährlich nachgeeicht werden (Abs. 1). Die Eichung ist aber nur alle drei Jahre zwingend, sofern in den dazwischenliegenden Jahren eine Vergleichsmessung durchgeführt und bestanden wurde