Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/36: Totalrevision der Verordnung des EJPD über Messmittel für ionisierende Strahlung (StMmV) und Teilrevision der Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen (EichGebV) · 27 Seiten
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des vom Bund für ABC-Einsatzorganisationen beschafften Einsatzmaterials. Das BABS wünscht, dass die Strahlenmessmittelverordnung einheitliche Mindestvorschriften an diese Messmittel vorschreibt. Das BABS soll für die von ABC-Einsatzorganisationen verwendeten Messmittel dieselben Aufgaben wahrnehmen, wie es die Aufsichtsbehörden im Strahlenschutz in deren Aufsichtsbereich tun.
Im Folgenden wird daher «Aufsichtsbehörden im Strahlenschutz» und «BABS» verwendet.
3 Grundzüge der Vorlage
Totalrevision der StMmV
Sämtliche, in der StMmV erwähnten, technischen Normen wurden auf ihre Aktualität hin überprüft und wo nötig wurden die Verweise angepasst. Die Gliederung und die Normdichte, insbesondere der messmittelspezifischen Anhänge, wurden vereinheitlicht. Im Vergleich zur bestehenden StMmV wird in den Anhängen das Eichverfahren nicht mehr beschrieben. Die jeweiligen Eichverfahren sind in Arbeitsanweisungen des METAS oder der Eichstellen festgehalten.
Viele Messmittel werden bereits von der heute geltenden Verordnung des EJPD über Messmittel für ionisierende Strahlung (StMmV, Stand am 1. Januar 2013) erfasst. In der neuen Verordnung werden aber präzisere Unterteilungen – je nach Verwendungszweck des Messmittels – vorgesehen.
Die neue Abstufung soll gewährleisten, dass der Sicherheitsrelevanz im Einsatzbereich des jeweiligen Messmittels differenziert Rechnung getragen werden kann, indem verschieden strenge Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit oder unterschiedliche Nacheichfristen je nach Verwendungszweck vorgesehen werden. Im Rahmen von Gesprächen und Vorkonsultationen mit dem BAG, dem ENSI, der Suva und dem BABS wurde angestrebt, die Vorschriften für identische Messmittel und Verwendungszwecke, welche aber in unterschiedlichen Aufsichtsbereichen eingesetzt werden, möglichst zu vereinheitlichen. Dies wurde jedoch nicht überall erreicht. Die vorgeschlagenen Regelungen sind ein Kompromiss zwischen den Anliegen der einzelnen Aufsichtsbehörden im Strahlenschutz, den Anliegen des BABS, der Praktikabilität und Akzeptanz sowie der messtechnischen Eigenschaften der jeweiligen Messmittel.
Wird ein Messmittel für verschiedene, unterschiedlich geregelte Verwendungszwecke genutzt, so kommt immer das «strengste» Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit zur Anwendung. Die Zulassungen der Messmittel erfolgen dabei immer für eine ganze Messmittelkategorie (nicht für einzelne Verwendungszwecke), da die technischen Anforderungen für die ganze Messmittelkategorie dieselben sind.
Neu dazugekommen sind die Messmittel in der Verwendung der ABC-Einsatzorganisationen. Für diese Messmittel ist das BABS zuständig bzw. Ansprechpartner gewesen (vgl. auch Art. 5 BevSV2). Unter ABC-Einsatzorganisationen werden Armee, Zivilschutz und Blaulichtorganisationen verstanden. Da diese Messmittel in grosser Zahl vorhanden sind und gleichzeitig nur selten eingesetzt werden, ist für sämtliche dieser Messmittel eine einheitliche Regelung vorgesehen. Die vorgesehenen Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit sind als Mindestkontrollen zu verstehen. Die Pflicht zur «Erstkalibrierung» vor der ersten Verwendung gilt für sämtliche Messmittel, die durch ABC-Einsatzorganisationen eingesetzt werden. Es ist Sache des BABS zu kontrollieren, ob der Nachweis einer Erstkalibrierung vorliegt.
2 «Das BABS erlässt Vorschriften zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft des vom Bund für Einsatzorganisationen für den Schutz vor atomaren, biologischen und chemischen Gefährdungen (ABC-Einsatzorganisationen) beschafften Einsatzmaterials.»