Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/36: Totalrevision der Verordnung des EJPD über Messmittel für ionisierende Strahlung (StMmV) und Teilrevision der Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen (EichGebV) · 27 Seiten

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6 Auswirkungen

Totalrevision der StMmV

Bei den Messmitteln, welche bereits von der geltenden StMmV erfasst werden, sind durch die feinere Unterteilung in Verwendungsarten der einzelnen Messmittel keine finanziellen oder personellen Auswirkungen auf den Bund oder die Kantone zu erwarten. Die Erfassung der Messmittel in der Verwendung durch ABC-Einsatzorganisationen führt dazu, dass die ABC-Einsatzorganisationen zukünftig nur zugelassene Messmittel werden verwenden dürfen und dass diese Messmittel regelmässig einem Kontrollverfahren durch die Verwenderin unterzogen oder kalibriert werden müssen. Das vorgesehene Kontrollverfahren durch die Verwenderin kann je nach Anwendung und Menge der Messmittel Kosten verursachen und zusätzliche Ressourcen binden. Die Kosten für die Kalibrierungen können nicht abgeschätzt werden, insbesondere da diese Dienstleistungen auch im Ausland beansprucht werden und die Kosten sehr unterschiedlich ausfallen können. Die neue Messmittelkategorie der aktiven Personendosimeter sollte keine Mehrkosten verursachen, da die vorgesehene Regelung der bisher gelebten Praxis entspricht. Die neue Messmittelkategorie der Radonexposimeter kann für Radonmessstellen und deren Auftraggeber zu einer Kostensenkung führen: Messungen, welche bisher nur mit Radonmessgeräten durchgeführt werden durften, können neu teilweise mit den deutlich günstigeren Radonexposimetern vorgenommen werden. Das BABS wird im Bereich der ABC-Einsatzorganisationen eine neue Aufsichtsfunktion übernehmen, was zu einem Mehraufwand bezüglich Ressourcen führen kann.

Der nStMmV sind im Vergleich zur bestehenden StMmV mehrere tausend zusätzliche Messmittel unterstellt. Davon sind ca. 15'000 Messmittel der ABC-Einsatzorganisationen, die eingesetzt werden während der Überprüfung der radiologischen Lage nach einem Stör- oder Notfall sowie ca. 4'000 aktive Personendosimeter. Bei den neu erfassten Messmitteln decken sich die vorgeschriebenen Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit weitestgehend mit der bisher gelebten Praxis. Daher sollten sich auch diesbezüglich wenig Mehrkosten bei den Verwenderinnen ergeben.

Die Anzahl Messmittel, welche einer Eichpflicht unterstehen, bleibt in der Summe in etwa gleich. Damit sind auch keine grösseren Auswirkungen auf den Aufwand bzw. die Einnahmen des METAS oder der Eichstellen zu erwarten.

Teilrevision der EichGebV

Aus dem ersten Ziel der Vorlage «die Kongruenz der verwendeten Begrifflichkeiten zwischen der StMmV und der EichGebV zu gewährleisten und damit Missverständnissen bei der Bestimmung der Eichgebühren vorzubeugen», entstehen keine finanziellen Auswirkungen – weder bei den Gemeinwesen, noch beim Gewerbe oder den Verwenderinnen.

Das zweite Ziel der Vorlage «Angleichung der Gebühren an die effektiven Kosten, welche durch die Eichung oder Kontrolle von Messmitteln für ionisierende Strahlung bei den ermächtigten Eichstellen entstehen», wird finanzielle Mehrkosten für Verwenderinnen nach sich ziehen. So werden beispielsweise Kernkraftwerksbetreiber, Spitäler, Forschungseinrichtungen oder industrielle Anwender von ionisierender Strahlung höhere Eichgebühren für die von ihnen verwendeten Messmittel bezahlen müssen. Unter Einhaltung der Prinzipien der Äquivalenz und der Kostendeckung können demgegenüber die Defizite bei den Eichstellen am Paul Scherrer Institut (PSI) und am Institut de radiophysique appliquée (IRA) etwas verringert werden.

Mit den im Februar 2025 verfügbaren Daten werden die gesamten Eichgebühren für Strahlenmessmittel auf jährlich 650 TCHF geschätzt. Wird die Totalrevision der Strahlenmessmittelver-