Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/36: Totalrevision der Verordnung des EJPD über Messmittel für ionisierende Strahlung (StMmV) und Teilrevision der Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen (EichGebV) · 27 Seiten
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6. Kapitel: Radonmessmittel
1. Abschnitt: Radonmessgeräte
Art. 34 Grundlegende Anforderungen
Dieser Artikel bedarf keiner Erläuterung.
Art. 35 Verfahren für das Inverkehrbringen
Dieser Artikel bedarf keiner Erläuterung.
Art. 36 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit
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2. Abschnitt: Radondosimeter
Art. 37 Grundlegende Anforderungen
Dieser Artikel bedarf keiner Erläuterung.
Art. 38 Verfahren für das Inverkehrbringen
Radondosimeter bedürfen für das Inverkehrbringen einer ordentlichen Zulassung, aber keiner Ersteichung. Die Regelung entspricht dem geltenden Recht (vgl. Art. 26 geltende StMmV). Eine Eichung könnte häufig gar nicht durchgeführt werden, da Radondosimeter meist für den Einmalgebrauch vorgesehen sind.
Art. 39 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit
Entspricht dem geltenden Recht (vgl. Art. 27 geltende StMmV).
Falls das METAS die Vergleichsmessung nicht durchführen kann, wird das METAS ein geeignetes Referenzlaboratorium beauftragen, die Exposition durchzuführen.
3. Abschnitt: Radonexposimeter
Art. 40 Grundlegende Anforderungen
Dieser Artikel bedarf keiner Erläuterung.
Art. 41 Verfahren für das Inverkehrbringen
Dieser Artikel bedarf keiner Erläuterung.
Art. 42 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit
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7. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 43 Aufhebung eines anderen Erlasses
Da es sich vorliegend um eine Totalrevision handelt, wird die bisherige Verordnung aufgehoben.
Art. 44 Übergangsbestimmungen
Abs. 1: Vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte Zulassungen gelten weiter. Nach Ablauf der in der Zulassung angegebenen Gültigkeitsdauer ist gemäss den zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften zu prüfen ob eine Zulassung verlängert werden kann oder nicht. Die Vorschriften zum Zulassungsverfahren finden sich in Anhang 5 Ziffer 1 der Messmittelverordnung.
Abs. 2: Diese Bestimmung stellt klar, dass die jeweiligen Gültigkeitsdauern der verschiedenen Verfahren durch das Inkrafttreten der neuen Bestimmungen nicht verkürzt werden, sondern weiterlaufen. Dabei sind sämtliche Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit nach Anhang 7 MessMV erfasst. Erst wenn ein Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung fällig wird, richtet sich dieses nach den neuen Bestimmungen (die bisherigen Verfahren werden einzeln durch die neuen ersetzt). Bei gewissen Messmitteln oder einzelnen Verwendungsarten kann es vorkommen, dass neu ein anderes Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit vorgesehen ist. Auch hier gilt, dass erst