Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/36: Totalrevision der Verordnung des EJPD über Messmittel für ionisierende Strahlung (StMmV) und Teilrevision der Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen (EichGebV) · 27 Seiten
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2. Abschnitt: Ortsfeste Ortsdosisleistungsmessgeräte
Art. 28 Grundlegende Anforderungen
Dieser Artikel bedarf keiner Erläuterung.
Art. 29 Verfahren für das Inverkehrbringen
Zur rechtlichen Grundlage der Erstkalibrierung siehe die Ausführungen zu Artikel 17 Absatz 2.
Art. 30 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit
Der Verzicht auf eine periodische Kalibrierung kann damit begründet werden, dass diese Messmittel regelmässig (typischerweise im 10-Minuten Takt) Messdaten liefern und in grosser Anzahl vorhanden sind. Eine Drift einer einzelnen Sonde oder ein Ausfall/Defekt würde daher sehr rasch entdeckt. Zudem werden diese Messgeräte zur Überwachung der Ortsdosisleistung in der Umgebung eingesetzt. Die sicherheitstechnische Bedeutung ist bei dieser Anwendung geringer als bei Messmitteln, die im operationellen Arbeitsschutz direkt zum Schutz des Personals eingesetzt werden. Ist ein Messmittel defekt und müssen messrelevante Teile repariert werden, so muss dieses einer Nachkalibrierung unterzogen werden, bevor es wieder eingesetzt werden kann.
5. Kapitel: Messmittel zur Bestimmung der Personendosis
1. Abschnitt: Aktive Personendosimeter
Art. 31 Grundlegende Anforderungen
Die grundlegenden Anforderungen gelten für sämtliche Verwendungsarten gleichermassen.
Art. 32 Verfahren für das Inverkehrbringen
Bei diesen Messmitteln ist eine Erstkalibrierung (vor allem durch den Hersteller) sinnvoller, da es sich bei Lieferungen oft um grosse Anzahlen solcher Geräte handelt und diese gleichzeitig in Verkehr gebracht werden. Eine Ersteichung wäre bei diesen Messmitteln unverhältnismässig. Die Erstkalibrierung muss vor der ersten Verwendung erfolgen. Zur rechtlichen Grundlage der Erstkalibrierung siehe die Ausführungen zu Artikel 17 Absatz 2.
Art. 33 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit
Es sind nur für die Verwendungsarten nach Absatz 2 periodische Kalibrierungen vorgesehen. Für die sehr zahlreichen und täglich benutzten aktiven Personendosimeter ist der Aufwand für eine regelmässige Kalibrierung aller APDs gemessen am Nutzen nicht vertretbar. Das Kontrollverfahren durch die Verwenderin muss mindestens alle drei Jahre (Abs. 1) bzw. fünf Jahre (Abs. 3) durchgeführt werden.
Bei Verwendung als Alarmdosimeter und zur Dosisüberwachung bei Schwangeren (Abs. 2) ist ein kürzeres Prüfintervall vorgesehen, nämlich 12 Monate für das Kontrollverfahren und zusätzlich alle drei Jahre eine Nachkalibrierung. Dies liegt in der höheren Anforderung an die Zuverlässigkeit und die Verfügbarkeit begründet. Die Kontrollfristen für APD die von ABC-Einsatzorganisationen verwendet werden, sind auf 5 Jahre festgesetzt worden (Abs. 3). Entgegen der Empfehlung der Expertengruppe Dosimetrie der KSR und nach Rücksprache mit dem BABS, sollen die Fristen – insbesondere wegen der grossen Stückzahl dieser Messmittel – nicht verkürzt werden.
Die zuständigen Aufsichtsbehörden im Strahlenschutz oder das BABS legen im Einzelfall fest, ob APDs eingesetzt werden müssen und unter welche Verwendungsart die APDs fallen (vgl. Art. 14 Dosimetrieverordnung). Die Alarmdosimeter und die Dosimeter zur Dosisüberwachung bei Schwangeren (Art. 14 Bst. b und e Dosimetrieverordnung) sind wegen des Gefährdungspotentials am strengsten geregelt und müssen periodisch kalibriert werden.
Qualitativ hochwertige Kalibrierungen in grosser Zahl können mit Ring- oder Panoramabestrahlungsanlagen (am PSI verfügbar) gemacht werden. Das Verfahren wurde in der Schweiz schon mehrfach geprüft und hat sich bewährt.