Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/36: Totalrevision der Verordnung des EJPD über Messmittel für ionisierende Strahlung (StMmV) und Teilrevision der Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen (EichGebV) · 27 Seiten
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Ebenfalls neu geregelt werden die «aktiven Personendosimeter». Die Expertengruppe Dosimetrie empfahl die aktiven Personendosimeter, (erwähnt als aktive Personendosimeter als Zweitdosimeter in Art. 14 der Dosimetrieverordnung) in der nStMmV zu regeln. So würden in der Schweiz einheitliche technische Anforderungen für diese Geräte gelten und die regelmässige Überprüfung wäre geregelt. Schlussendlich dient diese Regelung der Sicherheit der Personen, die solche Geräte, als Zweitdosimeter neben dem passiven Dosimeter, tragen.
Auch im Bereich der aktiven Radonmessmittel wurde in den letzten Jahren grosse Fortschritte erzielt. Neben den «Highend-Geräten», die schon in der bestehenden StMmV geregelt sind (Radonmessgeräte), sind mittlerweile eine Reihe von zuverlässigen Geräten im unteren Preissegment auf dem Markt. Diese erfüllen zwar die Anforderung an «Radonmessgeräte» nicht, können aber bei verschiedenen Messungen sinnvoll eingesetzt werden. Aus diesem Grund wurde die neue Messmittelkategorie «Radonexposimeter» mit reduzierten Anforderungen gegenüber «Radonmessgeräten» eingeführt.
Teilrevision der EichGebV
Eine wesentliche Änderung der StMmV-Totalrevision besteht in der Umbenennung und einer feineren Unterteilung der Kategorien für Messmittel für ionisierende Strahlung. Um die Kongruenz der verwendeten Begrifflichkeiten zwischen der StMmV und der EichGebV zu gewährleisten und damit Missverständnissen bei der Bestimmung der Eichgebühren vorzubeugen, soll die Eichgebührenverordnung entsprechend angepasst werden.
Das zweite Ziel der vorliegenden Revision besteht in der Angleichung der Gebühren an die effektiven Kosten, welche durch die Eichung oder Kontrolle von Messmitteln für ionisierende Strahlung bei den ermächtigten Eichstellen entstehen (kantonale Eichämter sind nicht betroffen, da Messmittel für ionisierende Strahlung nicht in deren Zuständigkeitsbereich fallen). Gemäss diversen Rückmeldungen der beiden vom METAS ermächtigten Eichstellen für Strahlenmessmittel I01 (Eichstelle am Paul Scherrer Institut, PSI) und I02 (Eichstelle am Institut de radiophysique appliquée, IRA), sind die Eichungen gewisser Messmittel stark defizitär.
Die vorgesehenen Anpassungen der Eichgebühren für Strahlenmessmittel stützten sich auf Kostenkalkulationen der beiden Eichstellen und einer Plausibilitätsprüfung des METAS. Massstab für die Bemessung der Eichgebühren sind die beiden in Artikel 19 Absatz 3 des Messgesetzes vom 17. Juni 2011 (MessG; SR 941.20) verankerten Prinzipien der Äquivalenz und der Kostendeckung.