Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/36: Totalrevision der Verordnung des EJPD über Messmittel für ionisierende Strahlung (StMmV) und Teilrevision der Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen (EichGebV) · 27 Seiten

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Ziff. 1.2.3: In der VO werden bei Brachytherapie bewusst nur Afterloading und Seeds erwähnt. Die Ru-106 Augenplaques werden nicht in der VO erwähnt, da es dafür keine eichbaren Messgeräte gibt. Die Aktivität wird jeweils vom Hersteller spezifiziert.

Ziff. 3.1.4 und 3.1.5: Brachytherapie-Dosimeter, die zur Bestimmung der Quellstärke von HDR-Quellen verwendet müssen kleineren Eichfehlergrenzen genügen. Damit wird der höheren Gefährdung durch solche Quellen Rechnung getragen.

Ziff. 3.3: Vgl. die Ausführungen zu Anhang 6 Ziff. 3.4.

Anhang 6

Ziff. 1.1.1 und Ziff. 1.1.2: Der Aufbau trägt dem Umstand Rechnung, dass ein mobiler Oberflächenkontaminationsmonitor ein einzelnes Gerät sein, aber auch aus einer Kombination von Detektor und Anzeigegerät bestehen kann.

Ziff. 1.2.3: Die Richtwertzählrate für die betrachteten Nuklide muss auf dem Gerät festgehalten werden, z.B. mit einem Klebeetikett. Von dieser Vorgabe kann nur abgewichen werden, falls ein solches Etikett nicht angebracht werden kann ohne die Bedienbarkeit des Geräts einzuschränken. Dieses Vorgehen ist in gewissen Labors bereits Standard.

Ziff. 1.2.5 und Ziff. 1.2.6: Für die Bauarten wird für die verschiedenen Strahlungsarten ein typischer Energiebereich der Strahlung angegeben, die sie messen können sollten. Je nach Anwendung einer Bauart, kann aber davon abgesehen werden. Wird also z.B. eine Bauart nur in Labors verwendet, in denen einige bestimmte Nuklide vorkommen, kann in der Zulassung der entsprechenden Bauart eine Einschränkung des Energiebereichs bzw. der Strahlungsart festgehalten werden. Diese in der Zulassung festgehaltene Einschränkung gilt für sämtliche Messmittel der entsprechenden Bauart.

Ziff. 3.1.2: Die Prüfung der Funktionstüchtigkeit der Grundfunktionen beinhaltet beispielsweise die Stromversorgung (Batterie), die Anzeige, die Bedienelemente und die äussere Unversehrtheit des Messmittels. Dies ist die Grundprüfung, bevor in einem weiteren Schritt die messtechnischen Eigenschaften gemäss Ziffer 3.1.3 überprüft werden.

Ziff. 3.1.3: Für die eigentliche messtechnische Prüfung werden verschiedene Referenzquellen (mit unterschiedlichen Nukliden) mit bekannter Flächenaktivität eingesetzt. Die Anzeigewerte des Prüflings werden dann mit der Referenzflächenaktivität verglichen. Monitore, die keine implementierten nuklidspezifischen Kalibrierfaktoren haben, werden im Rahmen der Eichung kalibriert. Dabei wird der Kalibrierfaktor üblicherweise in Form der nuklidspezifischen Richtwertzählrate ermittelt.

Ziff. 3.1.4: Die in der Schweiz für die Kalibrierung von Oberflächenkontaminationsmonitoren angewandte alternative Methode nach ISO 7503-3 (Anhang A) weist eine vielfach höhere Messunsicherheit auf als die Kalibriermethoden für die übrigen Geräte dieser Verordnung.

Dies ist zum Teil auf die Messunsicherheit der Zertifizierung der Referenzquellen, aber insbesondere auf das halbnumerische Verfahren, zurückzuführen, das dafür die Kalibrierung einer grossen Anzahl von Nukliden ermöglicht. Durch die in der Eichung implementierte Kalibrierung widerspiegeln die in Ziffer 3.1.4 angegebenen Eichfehlergrenzen von 30 % die Messunsicherheit des Kalibrierverfahrens.

Ziff. 3.3: Im Gegensatz zur Eichung kann eine Kalibrierung auch von anderen Stellen als dem METAS oder einer ermächtigten Eichstelle durchgeführt werden. Es wird gefordert, dass die Kalibrierung durch ein ISO/IEC 17025:2017 akkreditiertes Kalibrierlabor durchgeführt wird. Dies garantiert, dass das Labor für die entsprechende Messgrösse Messkompetenz besitzt. In begründeten Fällen kann die zuständige Aufsichtsbehörde im Strahlenschutz oder das BABS auch Kalibrierungen von Geräteherstellern oder Verwenderinnen akzeptieren, auch wenn diese kein akkreditiertes Kalibrierlabor betreiben. Das Vertrauen in einen Geräteherstel-