Vernehmlassungsvorlage -AHVG

Vernehmlassung 2026/45: Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030) · 20 Seiten

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Art. 29sexies3. Erziehungsgutschriften

1Erziehungsgutschriften werden angerechnet für Kalenderjahre zwischen dem 1. Ja- nuar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Erreichen des Referenzalters, während denen:

a. die Person in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert war; und

b. der Person die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zustand, die das

16. Altersjahr noch nicht vollendet haben.

2Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus, so wird jedem Elternteil eine Erziehungsgutschrift pro Kalenderjahr angerechnet. Erfüllt nur ein Elternteil die Vor- aussetzungen nach Absatz 1, so werden diesem zwei Erziehungsgutschriften pro Ka- lenderjahr angerechnet.

3Die Erziehungsgutschrift eines Elternteils kann dem anderen Elternteil durch Dekla- ration eines Elternteiles oder durch eine Entscheidung eines Gerichts oder einer Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde übertragen werden.

4Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der anderthalbfachen minimalen jährlichen Altersrente nach Artikel 34 im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenan- spruchs.

5Der Bundesrat regelt insbesondere:

a. die Anrechnung der Erziehungsgutschrift, wenn Eltern Kinder unter ihrer Ob- hut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht;

b. die Anrechnung der Erziehungsgutschrift, wenn die Voraussetzungen für die Anrechnung nicht während des ganzen Kalenderjahres erfüllt werden;

c. die Einzelheiten, wenn die Erziehungsgutschrift eines Elternteils auf den an- deren Elternteil übertragen wird.

Art. 29septies4. Betreuungsgutschriften

1Eine versicherte Person, die Verwandte in auf- oder absteigender Linie oder Ge- schwister mit einem anerkannten Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV, der IV, der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung betreut, hat Anspruch auf Anrechnung von zwei Betreuungsgutschriften, wenn sie die betreuten Personen für die Betreuung leicht erreichen kann. Sie muss diesen Anspruch jährlich schriftlich anmelden. Verwandten gleichgestellt sind Ehegatten, Schwieger- eltern und Stiefkinder sowie die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die oder der seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen mit der versicherten Person einen gemein- samen Haushalt führt.

2Für Zeiten, in denen gleichzeitig ein Anspruch auf eine Erziehungsgutschrift besteht, wird keine Betreuungsgutschrift angerechnet.

3Der Bundesrat kann das Erfordernis der leichten Erreichbarkeit nach Absatz 1 näher umschreiben. Er regelt das Verfahren sowie die Anrechnung der Betreuungsgutschrif- ten für die Fälle, in denen: