Vernehmlassungsvorlage -AHVG

Vernehmlassung 2026/45: Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030) · 20 Seiten

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Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030)

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Befreiung von der Abgabe für Radio und Fernsehen eingereicht haben, werden ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung von der Abgabe befreit.

3. Bundesgesetz vom 19. Juni 195913 über die Invalidenversicherung

Art. 1b

Versichert nach Massgabe dieses Gesetzes sind Personen, die gemäss den Arti- keln 1a–2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194614 über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder freiwillig versichert sind.

Art. 3 Abs. 3

3Erfolgt die Lohnadministration anstelle des Arbeitgebers durch Dritte im Sinne von Art. 13a AHVG, so gilt dieser Artikel, so gilt sinngemäss.

Art. 9 Abs. 2 Bst. b

2Personen, die der Versicherung nicht oder nicht mehr unterstellt sind, haben höchs- tens bis zum 20. Altersjahr Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, sofern mindes- tens ein Elternteil:

b. während einer Erwerbstätigkeit im Ausland obligatorisch versichert ist:

1. nach Artikel 1a Buchstabe e AHVG15,

2. nach Artikel 1c Absatz 1 Buchstabe a AHVG, oder

3. aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

(AHV 2030)

Für Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom … nach dem bisherigen Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 1 anspruchsberechtigt sind, gilt wei- terhin das bisherige Recht.

4. Bundesgesetz vom 6. Oktober 200616 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

Art. 21a Abs. 3

3Auf Antrag der anspruchsberechtigten Person ist der Betrag für die Tagestaxe nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a direkt an das Heim oder Spital auszuzahlen.

13 SR 831.20

14 SR 831.10

15 SR 831.10

16 SR 831.30