Vernehmlassungsvorlage -AHVG
Vernehmlassung 2026/45: Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030) · 20 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 17Fedlex · Vorlage
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Art. 21b Sachüberschrift und Abs. 2 und 317
Rückforderung der Ergänzungsleistungen von Dritten
2Die Rückforderung von unrechtmässig gewährten Beträgen für die Tagestaxe nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a richtet sich in dem Umfang gegen das Heim oder Spital, in dem diesem die Beträge direkt ausgezahlt worden sind.
3Die Rückforderung nach den Absätzen 1 und 2 wird erlassen, wenn die Bezügerin oder der Bezüger die Voraussetzungen nach Artikel 25 Absatz 1 zweiter Satz ATSG18 erfüllt.
Art. 26a Sachüberschrift und Abs. 2
Datenbekanntgabe
2Für die Befreiung von der Abgabe für Radio und Fernsehen nach Artikel 69b Ab- satz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 24. März 200619 über Radio und Fernse- hen gibt die Zentrale Ausgleichsstelle nach Artikel 71 AHVG20 (ZAS) der für die Er- hebung der Abgabe zuständigen Stelle (Erhebungsstelle) in Abweichung von Artikel 33 ATSG21 die Namen, Vornamen und AHV-Nummern der Bezügerinnen und Bezüger einer jährlichen Ergänzungsleistung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a sowie den Zeitpunkt, ab dem der Anspruch auf diese Leistung besteht, bekannt.
Art. 26b EL-Informationssystem
Die ZAS führt ein Informationssystem zur Bearbeitung von Daten im Bereich Ergän- zungsleistungen (EL-Informationssystem), insbesondere um Transparenz über bezo- gene Ergänzungsleistungen herzustellen und die Stellen nach Artikel 21 Absatz 2 beim Vollzug dieses Gesetzes zu unterstützen.
5. Bundesgesetz vom 25. Juni 198222 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
Art. 1 Abs. 3 zweiter Satz
3… Aufgehoben
Art. 13 Abs. 3
3In den folgenden Fällen kann sie die Altersleistung ab dem vollendeten 60. Alters- jahr vorbeziehen:
a. bei betrieblichen Restrukturierungen;
17 BBl 2025 2039
18 SR 830.1
19 SR 784.40
20 SR 831.10
21 SR 830.1
22 SR 831.40