Vernehmlassungsvorlage -AHVG

Vernehmlassung 2026/45: Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030) · 20 Seiten

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Art. 21b Sachüberschrift und Abs. 2 und 317

Rückforderung der Ergänzungsleistungen von Dritten

2Die Rückforderung von unrechtmässig gewährten Beträgen für die Tagestaxe nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a richtet sich in dem Umfang gegen das Heim oder Spital, in dem diesem die Beträge direkt ausgezahlt worden sind.

3Die Rückforderung nach den Absätzen 1 und 2 wird erlassen, wenn die Bezügerin oder der Bezüger die Voraussetzungen nach Artikel 25 Absatz 1 zweiter Satz ATSG18 erfüllt.

Art. 26a Sachüberschrift und Abs. 2

Datenbekanntgabe

2Für die Befreiung von der Abgabe für Radio und Fernsehen nach Artikel 69b Ab- satz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 24. März 200619 über Radio und Fernse- hen gibt die Zentrale Ausgleichsstelle nach Artikel 71 AHVG20 (ZAS) der für die Er- hebung der Abgabe zuständigen Stelle (Erhebungsstelle) in Abweichung von Artikel 33 ATSG21 die Namen, Vornamen und AHV-Nummern der Bezügerinnen und Bezüger einer jährlichen Ergänzungsleistung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a sowie den Zeitpunkt, ab dem der Anspruch auf diese Leistung besteht, bekannt.

Art. 26b EL-Informationssystem

Die ZAS führt ein Informationssystem zur Bearbeitung von Daten im Bereich Ergän- zungsleistungen (EL-Informationssystem), insbesondere um Transparenz über bezo- gene Ergänzungsleistungen herzustellen und die Stellen nach Artikel 21 Absatz 2 beim Vollzug dieses Gesetzes zu unterstützen.

5. Bundesgesetz vom 25. Juni 198222 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Art. 1 Abs. 3 zweiter Satz

3… Aufgehoben

Art. 13 Abs. 3

3In den folgenden Fällen kann sie die Altersleistung ab dem vollendeten 60. Alters- jahr vorbeziehen:

a. bei betrieblichen Restrukturierungen;

17 BBl 2025 2039

18 SR 830.1

19 SR 784.40

20 SR 831.10

21 SR 830.1

22 SR 831.40