Vernehmlassungsvorlage -AHVG
Vernehmlassung 2026/45: Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030) · 20 Seiten
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Einfügen vor dem Gliederungstitel des 6. Kapitels
Art. 33c Aussetzung der Auszahlung der Altersrente nach Erreichen des Re- ferenzaltes
1Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass Versicherte, die das Referenzalter erreicht haben und wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, die Auszahlung ihrer Altersrente bis zur Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit aussetzen können, längstens jedoch bis zum vollendeten 70. Altersjahr. Das Vorsorgeguthaben bleibt während der Aussetzung der Auszahlung in der Vorsorgeeinrichtung.
2Versicherte, welche die Auszahlung ihrer Altersrente aussetzen, können jederzeit die Wiederauszahlung der Altersrente beantragen.
3Versicherte, welche die Auszahlung ihrer Altersrente aussetzen, verfügen über keine Besitzstandsgarantie.
4Die Vorsorgeeinrichtung darf ihren Versicherten, welche die Auszahlung ihrer Al- tersrente aussetzen, keine Einkäufe ermöglichen.
5Stirbt eine versicherte Person während der Aussetzung der Auszahlung ihrer Alters- rente, so werden die Hinterlassenenleistungen auf der Grundlage der Altersrente be- rechnet, die sie zum Zeitpunkt ihres Todes bezogen hätte.
6Hat sich eine versicherte Person das Altersguthaben als Kapital auszahlen lassen, so kann der bezogene Betrag nicht wieder in die Vorsorgeeinrichtung eingebracht wer- den.
7Bei einer Scheidung während der Aussetzung der Auszahlung der Altersrente wird der zu teilende Rentenanteil auf der Grundlage der Altersrente berechnet, welche die versicherte Person bei Einleitung des Scheidungsverfahrens bezogen hätte.
Art. 49 Abs. 2 Ziff. 2 und 2a
2Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:
2. den Bezug der Altersleistung (Art. 13 Abs. 2 und 3, Art. 13a und 13b);
2a. die Aussetzung der Auszahlung der Altersrente (Art. 33c);
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...
(AHV 2030)
1Vorsorgeeinrichtungen können bisherige reglementarische Bestimmungen, die ein tieferes Rentenalter als 63 Jahre vorsahen, während zehn Jahren ab Inkrafttreten der Änderung vom … für ihre Versicherten beibehalten.
2Erreicht eine versicherte Person während der Übergangsfrist nach Absatz 1 das re- glementarische Mindestalter für den Altersrücktritt ihrer Vorsorgeeinrichtung, ohne sich pensionieren zu lassen, bleibt ihr Anspruch auf den Bezug ihrer Altersleistungen vor Erreichen des Mindestalters für den Altersrücktritt nach Artikel 13 Absatz 2 be- stehen.