Vernehmlassungsvorlage -AHVG

Vernehmlassung 2026/45: Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030) · 20 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 11Fedlex · Vorlage

«%ASFF_YYYY_ID»

auszahlen, müssen sich zu Kontrollzwecken einer Ausgleichskasse anschliessen und ihr alle zur Kontrolle erforderlichen Auskünfte erteilen. Absatz 1 und 2 gelten sinn- gemäss.

2quinquiesBei Lohnadministration durch einen Dritten nach Artikel 13a ist dessen Aus- gleichskasse zuständig.

3Die Kassenzugehörigkeit eines Arbeitgebers oder eines Dritten nach Artikel 13a er- streckt sich auf alle Arbeitnehmer, für die er den Arbeitgeberbeitrag zu leisten hat.

3bisDie nach Artikel 1c Absatz 1 Buchstabe d versicherten Personen gehören der glei- chen Ausgleichskasse an wie ihre Ehegatten.

4bisEr regelt für beitragspflichtige Arbeitgeber mit Sitz im Ausland sowie für versi- cherte Personen, die im Ausland tätig sind, die Grundsätze der Kassenzugehörigkeit.

5bisBetreiber elektronischer Plattformen sind verpflichtet, alle Personen der zuständi- gen Ausgleichskasse zu melden, die über diese Plattform in der Schweiz eine unselbst- ständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben. Kommt der Betreiber der elek- tronischen Plattform seiner Meldepflicht nicht oder nur teilweise nach, kann die Ausgleichskasse die Verletzung der Meldepflicht mit Verfügung feststellen. Sie kann diese Verfügung nach Rechtskraft mit Angabe der Firma des Betreibers und der Be- zeichnung der elektronischen Plattform veröffentlichen.

Art. 68b Abs. 3bis

3bisDie Absätze 1–3 gelten sinngemäss für Betriebe ohne Löhne gemäss Artikel 64 Abs. 2quaterund bei Dritten nach Artikel 13a.

Art. 70 Abs. 1bis

1bisDie Ersatzforderung ist zu verzinsen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Verzinsung.

Art. 107 Abs. 3

3Aufgehoben

Art. 108 Überwachung des finanziellen Gleichgewichtes

1Der AHV-Ausgleichsfonds darf in der Regel nicht unter 100 Prozent einer Jahres- ausgabe sinken.

2Der Bundesrat prüft regelmässig, ob sich die finanzielle Entwicklung der Versiche- rung im Gleichgewicht befindet. Zeichnet sich ab, dass das Vermögen des Fonds in- nerhalb der nächsten drei Jahre unter 90 Prozent einer Jahresausgabe sinken wird, so unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung innert einem Jahr ab Veröffentli- chung der Jahresrechnung Stabilisierungsmassnahmen.