Vernehmlassungsvorlage -AHVG
Vernehmlassung 2026/45: Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030) · 20 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 9Fedlex · Vorlage
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Aufschubsdauer Erhöhungssatz in %
in Jahren
10 78,3
11 89,1
12 100,4
13 112,3
14 124,7
Ab 15 145,0
4Der Bundesrat setzt die monatlichen Erhöhungssätze fest und ordnet das Verfahren.
Art. 40a Kürzung bei Vorbezug der Altersrente
1Die vorbezogene Altersrente wird gekürzt. Es gelten die folgenden Kürzungssätze in Prozent der Altersrente:
Vorbezugs- Kürzungssatz in %, wenn das Kürzungssatz in %, wenn das unge- Kürzungssatz in %, wenn dauer in Jah- ungeteilte massgebende durch- teilte massgebende durchschnittliche das ungeteilte massge- ren schnittliche Jahreseinkommen Jahreseinkommen höher als der Be- bende durchschnittliche
tiefer als oder gleich hoch ist trag der vierfachen minimalen jährli- Jahreseinkommen höher wie der Betrag der vierfachen chen Altersrente nach Art. 34, aber ist als der Betrag der minimalen jährlichen Alters- tiefer als oder gleich hoch ist wie der fünffachen minimalen rente nach Art. 34 Betrag der fünffachen minimalen jährlichen Altersrente (Kategorie 1) jährlichen Altersrente nach Art. 34 nach Art. 34 (Kategorie 2) (Kategorie 3)
1 2,4 6,8 7,5
2 5 1416
2Der Kürzungssatz bestimmt sich vorbehältlich Absatz 3 anhand des im Sinne von Art. 29quinquiesAbsatz 3 Buchstabe a, b, d oder e ungeteilten massgebenden durch- schnittlichen Jahreseinkommens der versicherten Person im Zeitpunkt des Vorbe- zugsbeginns.
3Ist das ungeteilte durchschnittliche Jahreseinkommen des anderen Ehegatten min- destens doppelt so hoch als dasjenige der versicherten Person, so ist bei versicherten Personen mit einem ungeteilten massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen, das tiefer oder gleich hoch ist wie der Betrag der vierfachen minimalen jährlichen Altersrente nach Art. 34 der Kürzungssatz der Kategorie 2 nach Absatz 1 anwendbar.
4Der Bundesrat legt die monatlichen Kürzungssätze fest und ordnet das Verfahren.
Art. 40b Abs. 1
1Personen, die einen Teil ihrer Altersrente vorbezogen haben, können den Bezug des restlichen Teils ihrer Rente aufschieben.