Vernehmlassungsvorlage -AHVG
Vernehmlassung 2026/45: Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030) · 20 Seiten
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Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030)
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a. mehrere Personen die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Betreuungs- gutschrift erfüllen;
b. die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Betreuungsgutschrift nicht während des ganzen Kalenderjahres erfüllt werden.
4Die Betreuungsgutschrift entspricht dem Betrag der anderthalbfachen minimalen jährlichen Altersrente nach Artikel 34 im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenan- spruchs. Sie wird im individuellen Konto vermerkt.
5Wird der Anspruch auf eine Betreuungsgutschrift nicht innert fünf Jahren nach Ab- lauf des Kalenderjahres angemeldet, in dem eine Person nach Absatz 1 betreut wurde, so erlischt der Anspruch für das betreffende Jahr.
Art. 33bisAbs. 1 zweiter Satz
1… Dies gilt auch:
a. wenn die vorbezogene Altersrente bei Erreichen des Referenzalters gemäss Artikel 29bisAbsatz 2 neu berechnet wird;
b. wenn die Altersrente nach Erreichen des Referenzalters gemäss Artikel 29bis Absätze 3 und 4bisneu berechnet wird;
c. bei einem Aufschub der Altersrente, sofern die Invalidenrente bis zum Errei- chen des Referenzalters ausgerichtet wurde.
Art. 39 Abs. 1, 3 und 4
1Personen, die Anspruch auf eine Altersrente haben, können den Beginn des Bezugs der ganzen Rente oder eines Anteils zwischen 20 und 80 Prozent davon um mindes- tens ein Jahr aufschieben. Nach einem Jahr können sie die Rente jederzeit auf den Anfang des Folgemonats abrufen.
3Die aufgeschobene Altersrente beziehungsweise der Anteil davon wird erhöht. Es gelten die folgenden Erhöhungssätze in Prozent der Altersrente:
Aufschubsdauer Erhöhungssatz in %
in Jahren
1 5,4
2 11,3
3 17,8
4 24,8
5 32,4
6 40,5
7 49,1
8 58,3
9 68,0