Vernehmlassungsvorlage -AHVG

Vernehmlassung 2026/45: Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030) · 20 Seiten

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Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030)

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b. wenn ein Gesamtarbeitsvertrag im Sinne von Artikel 356 OR23 eine spezifi- sche Regelung zum Referenzalter vorsieht;

c. wenn das Personalrecht eines öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers spezifische Regelungen für die vorzeitige Pensionierung vorsieht.

Art. 21 Abs. 1

1Beim Tod einer versicherten Person beträgt die Witwen- oder Witwerrente 60 Pro- zent, die Waisenrente 20 Prozent der ganzen Invalidenrente oder, während dem Auf- schub des Bezugs der Altersleistung oder während einer Versicherung nach Arti- kel 33b, der Altersrente, auf welche die versicherte Person Anspruch gehabt hätte.

Art. 33a Abs. 1

1Die Vorsorgeeinrichtung muss ihren Versicherten, deren Lohn sich nach dem 58. Al- tersjahr um höchstens die Hälfte reduziert, die Möglichkeit bieten, ihre Vorsorge auf Verlangen für den bisherigen versicherten Verdienst weiterzuführen.

Art. 33b Erwerbstätigkeit nach dem Referenzalter

1Die Vorsorgeeinrichtung muss ihren Versicherten, die das Referenzalter erreicht ha- ben, die Möglichkeit bieten, bis zum Ende der Erwerbstätigkeit, höchstens aber bis zur Vollendung des 70. Altersjahres, versichert zu bleiben.

2Sie muss Personen, die nach Erreichen des Referenzalters von einem ihnen ange- schlossenen Arbeitgeber eingestellt werden, die Möglichkeit bieten, bis zum Ende der Erwerbstätigkeit, höchstens aber bis zur Vollendung des 70. Altersjahres, versichert zu sein.

3Sie muss die gesamte von der früheren Vorsorgeeinrichtung übertragene Austritts- leistung für Personen nach Absatz 2 behalten, auch wenn der übertragene Betrag die maximalen reglementarischen Leistungen übersteigt.

4Während der Dauer der Versicherung nach den Absätzen 1 und 2 können die versi- cherten Personen:

a. einen Teil ihrer Altersleistung beziehen;

b. nur einen Teil ihres Lohns versichern lassen.

5Die Vorsorgeeinrichtung muss den bis zum 70. Altersjahr geltenden Altersgutschrif- tensatz reglementarisch festlegen. Der Bundesrat legt den Altersgutschriftensatz fest, wenn eine entsprechende Bestimmung im Reglement fehlt.

23 SR 220