Vernehmlassungsvorlage -AHVG
Vernehmlassung 2026/45: Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030) · 20 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage
«%ASFF_YYYY_ID»
Art. 2 Abs. 1, 1bis, 4 (Variante 3a) und 5 (Variante 3a)
1Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der EFTA, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der EFTA leben, können der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vor- her während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.
1bisKindern, die einen Elternteil ins Ausland begleiten, oder im Ausland geboren wer- den, werden die Versicherungszeiten dieses Elternteils beim Beitritt auf den Beginn der Beitragspflicht nach Artikel 3 angerechnet, sofern dieser Elternteil nach Absatz 1, nach Artikel 1a Buchstabe e, nach Artikel 1c Absatz 1 Buchstabe a oder aufgrund ei- ner zwischenstaatlichen Vereinbarung versichert war.
4Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten betragen 8,9 Prozent des massgeben- den Einkommens. Die Versicherten müssen aber in jedem Fall den Mindestbeitrag von 890 Franken im Jahr entrichten.
5Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag liegt bei 890 Franken pro Jahr. Der Höchstbeitrag entspricht dem 25- fachen Mindestbeitrag.
Art. 4 Abs. 2
2Das nach Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 erzielte Erwerb- seinkommen ist bis zur Höhe des anderthalbfachen Mindestbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5 von der Beitragsbemessung ausgenommen; der Bundesrat räumt den Versicherten die Möglichkeit ein, auf die Ausnahme von der Beitragsbe- messung zu verzichten.
Art. 5 Abs. 1 (Variante 3a), 2bisund 2ter
1Vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (massgebender Lohn) wird ein Beitrag von 4,45 Prozent erhoben.
2bisVersicherungsleistungen, die dem Arbeitnehmer bei Krankheit und Unfall wäh- rend der Dauer des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber oder von einer Versiche- rung ausgerichtet werden, werden dem massgebenden Lohn gleichgestellt.
2terDer Anteil des Einkommens aus Beteiligungsrechten im Sinne von Artikel 20 Ab- satz 1bisdes Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19905 über die direkte Bundessteuer (DBG), mit Ausnahme von Liquidationsüberschüssen, der vom Arbeitgeber ausge- richtet wird und pro Jahr 15 Prozent des Steuerwerts dieser Beteiligungsrechte über- steigt, gilt als massgebender Lohn. Der Steuerwert der Beteiligungsrechte wird von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen auf Verlangen mitgeteilt.