Vernehmlassungsvorlage -AHVG

Vernehmlassung 2026/45: Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030) · 20 Seiten

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Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030)

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II

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

III

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...

(AHV 2030)

a. Versicherungsunterstellung

1Für Personen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom ... der Versicherung un- terstellt waren, dieser nach neuem Recht aber nicht mehr unterstellt sind, gilt für die Versicherungsunterstellung weiterhin das bisherige Recht.

2Personen, die nach dem bisherigen Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe a oder c versichert sind, können verlangen, dass für die Versicherungsunterstellung das neue Recht auf sie angewendet wird.

b. Anrechnung und Aufteilung der Erziehungs- und Betreuungsgutschriften

1Für Erziehungs- und Betreuungszeiten vor dem Inkrafttreten der Änderung vom … gilt das bisherige Recht, sofern diese bereits im Rahmen einer rechtskräftigen Verfü- gung berücksichtigt wurden.

2Miteinander verheiratete Eltern können eine andere Anrechnung der Erziehungsgut- schriften nach Artikel 29sexiesfür die gesamte laufende Erziehungszeit vereinbaren, wenn sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom … die Voraussetzungen nach Artikel 29sexiesAbsatz 1 erfüllen. Wenn aufgrund einer Invalidität oder des Todes eines Ehepartners ein Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz oder nach dem IVG7 entstanden ist, kann die Deklaration nur für die Jahre nach Eintritt des Versi- cherungsfalls gelten.

c. Erhöhung der Erwerbseinkommen nach Erreichen des Referenzalters

Erwerbseinkommen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom… erzielt wurden, werden nicht gemäss Artikel 29bisAbsatz 3 erhöht. Ausgenommen sind Erwerbsein- kommen, die vor dem Inkrafttreten erzielt wurden von Personen, die zu diesem Zeit- punkt weiterhin Beiträge auf Erwerbseinkommen entrichten.

7 SR 831.20