Vernehmlassungsvorlage -AHVG

Vernehmlassung 2026/45: Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030) · 20 Seiten

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d. Berücksichtigung von vor dem Inkrafttreten der Änderung vom… entrich- teten Beiträgen

Personen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom … über das Alter von 70 Jah- ren hinaus Beiträge auf Erwerbseinkommen entrichtet haben, können die Berücksich- tigung der Beiträge gemäss Artikel 29bisAbsätze 3 und 4 verlangen, sofern sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens Beiträge auf Erwerbseinkommen entrichten.

e. Auf laufende vorbezogene Altersrenten anwendbare Kürzungssätze

1Bei einem Vorbezug der Altersrente sind die Kürzungssätze nach bisherigem Recht auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom … laufenden vorbezoge- nen Altersrenten anwendbar, einschliesslich bei Neuberechnungen der Rente zu ei- nem späteren Zeitpunkt.

2Handelt es sich bei der laufenden vorbezogenen Altersrente nur um einen Anteil der Altersrente und wird ein weiterer Anteil der Altersrente nach dem Inkrafttreten der Änderung vom … vorbezogen, so sind nur auf diesen weiteren Anteil die Kürzungs- sätze nach neuem Recht anwendbar.

f. Erhöhungssätze für Altersrenten, deren Aufschub im Zeitpunkt des Inkraft- tretens der Änderung vom … noch läuft

1Die mit der Änderung vom … vorgesehenen Erhöhungssätze bei Aufschub der Al- tersrente gelten für Altersrenten, deren Aufschub bereits läuft und nach dem Inkraft- treten beendet wird.

2Wird nach dem Inkrafttreten der Änderung vom … der Aufschub eines Anteils der Altersrente beendet, so sind auf diesen Anteil die Erhöhungssätze nach neuem Recht anwendbar.

g. Besitzstandwahrung bei Hilflosenentschädigungen und Assistenzbeiträgen der Invalidenversicherung für laufende Aufschübe

Hilflose Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom … ihre ganze Rente oder einen Anteil davon aufschieben und bis am Ende des Monats, in dem sie das Referenzalter erreicht haben, eine Hilflosenentschädigung oder einen As- sistenzbeitrag der Invalidenversicherung bezogen haben, können die Leistungen nach den Artikeln 43bisAbsatz 4 und 43terab dem Inkrafttreten wieder beziehen.

h. Besitzstandwahrung bei Hilflosenentschädigungen und Assistenzbeiträgen der Invalidenversicherung für beendete Aufschübe

Hilflose Personen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom … den Aufschub ihrer ganzen Rente bereits beendet und bis am Ende des Monats, in dem sie das Referen- zalter erreicht haben, eine Hilflosenentschädigung oder einen Assistenzbeitrag der In- validenversicherung bezogen haben, können die Leistungen nach den Artikeln 43bis Absatz 4 und Artikel 43terauf Antrag ab dem Inkrafttreten wieder beziehen.