Vernehmlassungsvorlage -AHVG
Vernehmlassung 2026/45: Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030) · 20 Seiten
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Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030)
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Art. 1b Ausnahmen von der obligatorischen Versicherung
Nicht versichert sind:
a. ausländische Staatsangehörige, die Vorrechte und Immunitäten nach dem Gaststaatgesetz vom 22. Juni 20073 (GSG) für die in offizieller Eigenschaft für einen institutionellen Begünstigten verrichtete Tätigkeit geniessen;
b. Familienangehörige von Personen nach Buchstabe a, die diese begleiten und keine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausüben;
c. Selbstständigerwerbende und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeit- geber, welche die Kriterien nach Artikel 1a für eine verhältnismässig kurze Zeit erfüllen.
Art. 1c Weiterführung der Versicherung
1Die Versicherung weiterführen können:
a. Personen, die für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz im Ausland tätig sind und von ihm entlöhnt werden, sofern der Arbeitgeber sein Einverständnis erklärt;
b. nicht erwerbstätige Studierende, die ihren Wohnsitz in der Schweiz aufgeben, um im Ausland einer Ausbildung nachzugehen, bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 30. Altersjahr vollenden;
c. Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die aufgrund einer im Ausland ausge- übten Erwerbstätigkeit in der Schweiz nicht obligatorisch versichert sind;
d. nicht erwerbstätige Personen, die ihren erwerbstätigen Ehegatten ins Ausland begleiten, sofern dieser nach Buchstabe a, nach Artikel 1a Buchstabe e oder aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung versichert ist.
2Eine Weiterführung der Versicherung ist nur möglich, wenn die betreffende Person unmittelbar vor der Weiterführung während mindestens drei aufeinanderfolgenden Jahren nach diesem Gesetz versichert war.
3Der Bundesrat bestimmt im Einzelnen die Bedingungen für die Weiterführung der Versicherung; ferner legt er die Einzelheiten bezüglich Rücktritt und Ausschluss fest.
Art. 1d Beitritt zur Versicherung
Der Versicherung beitreten können Schweizer Angestellte eines institutionellen Be- günstigten nach Artikel 2 Absatz 1 GSG4, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichte- rungen geniessen, sofern sie aufgrund eines Abkommens mit diesem Begünstigten nicht obligatorisch in der Schweiz versichert sind.