Vernehmlassungsvorlage -AHVG
Vernehmlassung 2026/45: Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030) · 20 Seiten
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Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030)
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Art. 6 (Variante 3a) 2. Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger
Arbeitgeber
1Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig ist, bezahlen auf ihrem massgebenden Lohn Beiträge von 8,9 Prozent.
2Die Beiträge der Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig ist, können gemäss Artikel 14 Absatz 1 erhoben werden, wenn der Arbeitgeber dem zustimmt. In diesem Falle beträgt der Beitragssatz für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer je 4,45 Prozent des massgebenden Lohnes.
Art. 8 Beiträge von Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit
1. Grundsatz
1Vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag von 8,9 Pro- zent erhoben. Das Einkommen wird für die Berechnung des Beitrages auf die nächsten 100 Franken abgerundet. Beträgt es weniger als 40 500, aber mindestens 10 100 Fran- ken im Jahr, so vermindert sich der Beitragssatz nach einer vom Bundesrat aufzustel- lenden sinkenden Skala bis auf 4,45 Prozent.
2Beträgt das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit 10 000 Franken oder weniger im Jahr, so hat die versicherte Person den Mindestbeitrag von 445 Franken im Jahr zu entrichten, es sei denn, dieser Betrag sei bereits auf seinem massgebenden Lohn entrichtet worden. In diesem Fall kann sie verlangen, dass der Beitrag für die selbstständige Erwerbstätigkeit zum untersten Satz der sinkenden Skala erhoben wird.
Art. 9 Abs. 2, 2bisund 3
2Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem vom ro- hen Einkommen die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen werden, insbesondere:
a. Zinsen auf Geschäftsschulden;
b. die der Entwertung entsprechenden Abschreibungen und Rückstellungen nach den Artikeln 28 Absätze 1 und 2 und 29 DBG;
c. die in der Bemessungsperiode eingetretenen und verbuchten Verluste auf Ge- schäftsvermögen;
d. die vom Geschäftsinhaber in der Bemessungsperiode vorgenommenen Zu- wendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, so- fern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;
e. die laufenden Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, soweit sie dem üblichen Arbeitgeberanteil entsprechen.
2bisZusätzlich vom rohen Einkommen abgezogen wird der Zins des im Betrieb einge- setzten eigenen Kapitals; der Zinssatz entspricht der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen der nicht öffentlichen inländischen Schuldner in Schweizer Franken.