Vernehmlassungsvorlage -AHVG
Vernehmlassung 2026/45: Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030) · 20 Seiten
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Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030)
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Art. 43bisAbs. 1
1Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben Personen, die ihre ganze Alters- rente beziehen oder ihre ganze Altersrente oder einen Anteil davon aufschieben, oder Bezüger von Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG6) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind.
Art. 43quinquies
Aufgehoben
Art. 44 Abs. 1 zweiter Satz
1… Auf Antrag des Bezügers können sie diesem direkt ausbezahlt werden, wenn der Zugang zu einem Bank- oder Postkonto ausgeschlossen ist. …
Art. 51 Abs. 3 und 3 bis
3Die Arbeitgeber haben die von den Arbeitnehmern in der Anmeldung zum Bezug eines Versicherungsausweises gemachten Angaben aufgrund amtlicher Ausweispa- piere zu überprüfen.
3bisSie rechnen mit der Ausgleichskasse über die abgezogenen und die selbst geschul- deten Beiträge periodisch ab. Sie machen die erforderlichen Angaben für die Führung der individuellen Konten der Arbeitnehmer; insbesondere teilen sie deren Lohn, Be- schäftigungsgrad und ausgeübten Beruf mit.
Art. 52 Abs. 7
7Die Ersatzforderung ist zu verzinsen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Ver- zinsung.
Art. 64 Abs. 1 dritter Satz, 2 zweiter Satz, 2biszweiter Satz, 2ter-2quinquies, 3, 3bis, 4bis
und 5bis
1… Vorbehalten bleibt Absatz 2quinquies.
2… Vorbehalten bleibt Absatz 2quinquies.
2bis… Aufgehoben
2terDer Bundesrat kann bestimmen, dass nichterwerbstätige beitragspflichtige Versi- cherte der Ausgleichskasse ihres Ehegatten angeschlossen werden, wenn sie die Er- werbstätigkeit vor Erreichen des Referenzalters aufgegeben haben, eine Rente der In- validenversicherung beziehen oder das Referenzalter bereits erreicht haben.
2quaterJuristische Personen und andere im Handelsregister eingetragene Gesellschaf- ten mit Sitz in der Schweiz, welche keine Arbeitsentgelte gemäss Artikel 5 Absatz 2