Vernehmlassungsvorlage -AHVG

Vernehmlassung 2026/45: Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030) · 20 Seiten

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3Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, Liquidationsgewinne nach Artikel 37b DGB und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kan- tonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet.

Art. 9a 3. Zeitliche Bemessung der Beiträge

1Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Ka- lenderjahr.

2Für die Bemessung der Beiträge massgebend ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres. Das Einkommen wird nicht in ein Jahreseinkommen umgerechnet. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und Aus- nahmen im Zusammenhang mit der zeitlichen Bemessung der Beiträge.

3Der Zins nach Artikel 9 Absatz 2biswird auf das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital berechnet.

Art. 10 Sachüberschrift sowie Abs. 1, 1bis(Variante 3a) und 5

Grundsatz

1Nichterwerbstätige bezahlen Beiträge nach ihren sozialen Verhältnissen. Diese be- messen sich aufgrund des Vermögens und des Renteneinkommens.

1bisDer Mindestbeitrag beträgt 445 Franken, der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fa- chen Mindestbeitrag. Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Ein- schluss des Arbeitgeberbeitrages, weniger als 445 Franken entrichten, gelten als Nich- terwerbstätige. Der Bundesrat kann den Grenzbetrag nach den sozialen Verhältnissen des Versicherten erhöhen, wenn dieser nicht dauernd voll erwerbstätig ist.

5Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das massgebende Vermögen und teilen es den Ausgleichskassen mit. Sie melden ihnen zudem alle Versicherten im beitrags- pflichtigen Alter, welche kein Erwerbseinkommen erzielen.

Einfügen vor dem Gliederungstitel von Ziff. IV

Art. 10a Zeitliche Bemessung der Beiträge

1Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Ka- lenderjahr.

2Besteht die Beitragspflicht ganzjährig, so bemessen sich die Beiträge aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember. Das Renteneinkommen wird nicht in ein Jahreseinkommen umgerechnet, wenn es nur während eines Teils des Jahres erzielt wird.

3Bei einer Beitragspflicht von weniger als einem Jahr werden die Beiträge im Ver- hältnis zur Dauer der Beitragspflicht bemessen. Massgebend für die Bemessung sind das auf ein Jahreseinkommen umgerechnete Renteneinkommen und das von den Steu- erbehörden für das Beitragsjahr ermittelte Vermögen. Der Bundesrat kann eine ab- weichende Vermögensanrechnung vorsehen, wenn die Beitragspflicht weniger als ein Jahr dauert.