Vernehmlassungsvorlage -AHVG

Vernehmlassung 2026/45: Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030) · 20 Seiten

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Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030)

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Art. 12 Abs. 2 und 3

2Beitragspflichtig sind alle Arbeitgeber, die ihren Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz haben und obligatorisch versicherte Personen beschäftigen.

3Vorbehalten bleiben internationale Abkommen und völkerrechtliche Übung.

Art. 13 (Variante 3a) Höhe des Arbeitgeberbeitrages

Der Arbeitgeberbeitrag beträgt 4,45 Prozent der Summe der an beitragspflichtige Per- sonen bezahlten massgebenden Löhne.

Gliederungstitel vor Art. 13a

Bbis. Lohnadministration durch Dritte

Art. 13a

1Der Arbeitgeber kann einen Dritten mit Sitz in der Schweiz beauftragen, an seiner Stelle über dessen Mitgliedernummer für sämtliche Arbeitnehmer die Beiträge abzu- rechnen und zu bezahlen. Die auf den Arbeitgeber anwendbaren Bestimmungen die- ses Gesetzes gelten sinngemäss auch für diesen Dritten.

2Der Dritte muss seine Ausgleichskasse über seinen Auftrag nach Absatz 1 informie- ren und ihr die notwendigen Auskünfte zum Arbeitgeber erteilen.

3Die zuständige Ausgleichskasse erhebt die Beiträge beim Dritten. Bei Zahlungsaus- ständen, fehlenden Auskünften oder Beitragsnachforderungen kann sich die Aus- gleichskasse direkt an den Arbeitgeber wenden.

Art. 29bisAbs. 3, 4 Einleitungssatz und 4bis

3Hat die rentenberechtigte Person nach Erreichen des Referenzalters AHV-Beiträge entrichtet, so kann sie zweimal eine neue Berechnung ihrer Rente verlangen. Bei der Neuberechnung werden die Erwerbseinkommen berücksichtigt, welche die rentenbe- rechtigte Person während der zusätzlichen Beitragsdauer erzielt und auf denen sie Bei- träge entrichtet hat. Diese Erwerbseinkommen werden mit einem Faktor 1,4 erhöht. Nach Erreichen des Referenzalters entrichtete Beiträge begründen keinen Anspruch auf eine Rente.

4Beitrags- und Versicherungslücken können geschlossen werden mit den Beiträgen, die die rentenberechtigte Person nach dem Erreichen des Referenzalters einzahlt, wenn sie in dieser Zeit:

4bisFür die Neuberechnung der Rente zur Schliessung von Beitrags- und Versiche- rungslücken ist Absatz 3 anwendbar.