Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/46: Änderung der Grundbuchverordnung (Rechtsgrundausweis in Erb- und Trustsachen) · 21 Seiten
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kel 29 Absatz 1 Buchstabe a IPRG vereinbar ist. Diese Bestimmung regelt die Vollstreckbarerklärung von ausländischen Entscheidungen und erfasst gemäss Artikel 31 IPRG auch Entscheidungen und Urkunden der freiwilligen Gerichtsbarkeit.9 Nach herrschender Auffassung gilt sie auch für die vorfrageweise Anerkennung von Entscheidungen und Urkunden in anderen Verfahren10 und somit auch im grundbuchlichen Eintragungsverfahren. Gemäss dem Wortlaut von Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a IPRG ist der zuständigen Behörde «eine vollständige und beglaubigte Ausfertigung der Entscheidung [bzw. der Urkunde]» vorzulegen. Bei der Auslegung dieser Bestimmung ist jeglicher unnötige Formalismus zu vermeiden.11 Dementsprechend wird allgemein angenommen, dass die Vorlage einer beglaubigten Kopie genügt.12
Die vorgeschlagene neue Regelung sieht daher nun vor, dass neben den Originalen in jedem Fall immer auch Ausfertigungen oder beglaubigte Kopien davon zugelassen werden. Bei Ausfertigungen und beglaubigten Kopien von Urkunden wird die Integrität des Dokuments durch den Beizug einer Urkundsperson sichergestellt. Diese hat im Beglaubigungsvorgang die getreue Wiedergabe des Inhalts des Originaldokuments auf der Kopie zu prüfen und schriftlich auf der Kopie festzuhalten. Die Sicherheit im Rechtsverkehr ist so gewährleistet.
Die neue Regelung würde auch für elektronische öffentliche Urkunden im Sinne der Verordnung über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)13 gelten, welche gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b GBV den gleichen Regeln unterstehen wie physische öffentliche Urkunden. Entsprechendes gilt für elektronische öffentliche Urkunden im Sinne des noch nicht in Kraft getretenen Bundesgesetzes über die Digitalisierung im Notariat (DNG)14. Dieses sieht in Artikel 3 neben dem «elektronischen Original einer öffentlichen Urkunde» ein «elektronisches Exemplar», eine «elektronische Ausfertigung» und eine «elektronische Beglaubigung einer Kopie» vor. All diese elektronischen Urkunden würden nun nach Artikel 62 Absatz 1 GBV zugelassen.
9Siehe zu diesem Begriff die weitgefasste Definition im Bericht «Einheitliches Beurkundungsverfahren in der Schweiz» der vom BJ eingesetzten «Groupe de réflexion: Einheitliches Beurkundungsverfahren in der
Schweiz» vom 18. August 2021, Ziff. 6.2.
10 Siehe etwa ROBERT K. DÄPPEN/RAMON MABILLARD, Basler Kommentar IPRG, Art. 29 N 22.
11 Bundesgerichtsurteil 5A_712/2018 vom 20 November 2018 E. 2.3.2 m. Hinw.
12 Vgl. Bundesgerichtsurteil 5A_52/2013 vom 25. Februar 2013 E. 4.1 sowie ANDREAS BUCHER, Commentaire romand LDIP/CL, Art. 29 IPRG N 8, und MARKUS MÜLLER-CHEN, Zürcher Kommentar IPRG, Art. 29 N 50.
13 SR 211.435.1
14 BBl 2023 1523