Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/46: Änderung der Grundbuchverordnung (Rechtsgrundausweis in Erb- und Trustsachen) · 21 Seiten
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VE-GBV hiervor) abgedeckt, so dass auch die vorliegende Bestimmung gestrichen werden kann.
Art. 67 Abs. 2 (Streichung)
Hier kann auf die Erläuterungen zum Einleitungssatz von Artikel 67 Absatz 1 VE-GBV verwiesen werden.
6 Auswirkungen
6.1 Auswirkungen auf Bund und Kantone
Vorliegend geht es um eine Teilrevision einer bundesrätlichen Verordnung. Die Änderungen betreffen die Modalitäten der Eintragungen im Grundbuch und die vom Grundbuchamt einzuverlangenden Belege. Die Organisation des Grundbuchwesens und die Aufgaben der Grundbuchämter werden nicht berührt. Dementsprechend ist nicht mit relevanten Auswirkungen auf den Personalbedarf oder die Finanzen des Gemeinwesens zu rechnen.
6.2 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Die geplanten Änderungen sind eher technischer Natur. Sie haben keine nennenswerten Auswirkungen auf die Gesellschaft. Im Bereich des Grundbuchs wirken sie sich positiv auf die Rechtssicherheit aus und bewirken gewisse administrative Erleichterungen.
7 Rechtliche Aspekte
7.1 Verfassungsmässigkeit
Die GBV stützt sich im Wesentlichen auf das ZGB und das IPRG. Die geplanten Änderungen erfolgen im Rahmen des bisherigen sachlichen Anwendungsbereichs der Verordnung. Sie sollen in der Praxis zutage getretene Mängel der bestehenden Regelung beseitigen und dienen unter anderem auch der besseren Abstimmung mit übergeordnetem Recht.
Die GBV wurde durch den Bundesrat erlassen und kann auch durch diesen revidiert werden (Art. 182 der Bundesverfassung24[BV]).
24 SR 101