Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/46: Änderung der Grundbuchverordnung (Rechtsgrundausweis in Erb- und Trustsachen) · 21 Seiten
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Entsprechend gilt bei Anwendbarkeit eines Erbrechts aus einem Common-law-Staat auch für die Ausrichtung von Vermächtnissen Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b GBV, falls ein oder eine personal representative vorhanden ist. Fehlt demgegenüber ein oder eine personal representative, ist eine «Erbeinsetzung» für ein Grundstück in Anwendung von common law für die Zwecke des schweizerischen Grundbuchs wie ein Vermächtnis nach ZGB und damit nach Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe c GBV zu behandeln (vgl. die Erläuterungen zu Art. 65 Abs. 1 Bst. a VE-GBV).
Nebst dem deed of assent müssen auch die Urkunden beigelegt werden, welche den Aussteller oder die Ausstellerin des deed als personal representative legitimieren, es sei denn, die betreffende Person ist im Grundbuch bereits als Vertreter oder Vertreterin angemerkt (vgl. Art. 65 Abs. 3 VE-GBV). Anders als die den bzw. die personal representative einsetzende Urkunde ist der deed of assent keine behördliche, sondern eine Privaturkunde, wie der Erbteilungsvertrag auch. Er unterliegt daher nicht den Anerkennungsvoraussetzungen des Artikel 96 IPRG.
Die Formgültigkeit eines ausländischen Erbteilungsaktes bestimmt sich wie gesagt nach dem massgeblichen ausländischen Erbrecht. Das schweizerische Grundbuchamt kann aber in jedem Fall einen schriftlichen Beleg für die erfolgte Erbteilung verlangen.17 Wird ein schriftlicher Erbteilungsvertrag oder deed of assent eingereicht, kann das Grundbuchamt eine amtliche oder notarielle Bestätigung verlangen, dass die betreffende Urkunde formgültig ist. Wurde der Vertrag oder deed öffentlich beurkundet und die Beurkundung nach Artikel 63 GBV beglaubigt, ist die Formgültigkeit des betreffenden Teilungsakts zu vermuten.
Erfolgt die Erbteilung durch eine gerichtliche Entscheidung, gilt Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe h GBV. Die einschlägige Entscheidung ist auch dann einzureichen, wenn die Erbteilung zwar durch den oder die personal representative erfolgt, aber gerichtlich abgesegnet werden muss (Bsp. formal procedure in den USA). Die Berücksichtigung einer ausländischen Gerichtsentscheidung unterliegt den Voraussetzungen von Artikel 96 IPRG (i.V.m. Art. 25 ff. IPRG).
Entgegen einem der Einwände in der informellen Konsultation des Vorstandes der KSG stellt sich die Frage der Formgültigkeit ausländischer Teilungsurkunden bereits unter dem geltenden Recht. Die vorliegende Revision schafft also keine neuen Probleme.
Art. 65 Abs. 1 Bst. a
Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a GBV regelt den Eigentumserwerb durch Universalsukzession im Erbfall. Wie sich aus der erwähnten BJ-Wegleitung «Ausländische Erbfolgezeugnisse als Ausweis für Eintragungen im schweizerischen Grundbuch» ergibt, gilt diese Bestimmung auch für Erbgänge, die einem ausländischen Recht unterstehen. Von ihr miterfasst wird gemäss Artikel 67 Absatz 2 GBV auch der Fall, dass ein Trust
17 Vgl. MERK, a.a.O., Ziff. 3.2.2.2.