Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/46: Änderung der Grundbuchverordnung (Rechtsgrundausweis in Erb- und Trustsachen) · 21 Seiten

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Art. 67 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 (Streichung)

Verstirbt ein oder eine Trustee, geht sein bzw. ihr Anteil am Trustvermögen durch Anwachsung (Akkreszenz) auf die übrigen Trustees über. Ist die betreffende Person Alleintrustee, fällt das Trustvermögen im Rahmen der Universalsukzession an ihre Erbengemeinschaft oder an ihren bzw. ihre personal representative (wobei letzterer Fall aufgrund des neuen Artikel 65 Absatz 3 GBV nicht mehr zu berücksichtigen ist). Im Zuge der Schuldenbereinigung wird das Trustgut dann auf den oder die Nachfolgetrustee übertragen. Der bestehende ebenso wie der neue Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a Ziff. 4 GBV sehen hierfür einen öffentlich beurkundeten Vertrag vor.

Der geltende Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 GBV bezieht sich nun auf den besonderen Fall, dass ein sich im Eigentum eines oder einer verstorbenen Alleintrustee befindliches Trustgrundstück unmittelbar auf den oder die Nachfolgetrustee übergeht, weil diese Person gleichzeitig Alleinerbe oder Alleinerbin des oder der verstorbenen Trustee ist. Solche Konstellationen dürften ziemlich selten sein. Im Übrigen sind sie bereits durch Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a VE-GBV abgedeckt. Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 GBV kann folglich ebenfalls gestrichen werden.

Art. 67 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 (Streichung)

Der geltende Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 3 GBV erfasst zwei verschiedene Tatbestände: zum einen Trusts, die durch Verfügung von Todes wegen errichtet werden, und zum andern Alleintrustees, die im Amt versterben. In beiden Fällen geht das Trustgut zunächst einmal auf die Erbengemeinschaft oder den bzw. die personal representative («Zwischenberechtigten») der verstorbenen Person über. Dieser Eigentumsübergang ist Gegenstand der vorliegenden Regelung. Im Fall der Trusterrichtung gelangt das Trustgrundstück anschliessend im Zuge der Erbteilung oder der Vermächtnisausrichtungen ins Eigentum des Trusts bzw. seiner für ihn erwerbenden Trustees. Im Fall des Trusteewechsels wird das Trustgrundstück dem Nachfolgetrustee im Rahmen der Schuldenbegleichung übergeben. Diese Vorgänge sind in Artikel 64 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 4 GBV geregelt.

Was nun den Übergang auf einen oder eine personal representative betrifft, ist die vorliegende Regelung hinfällig geworden, da gemäss dem neu vorgesehenen Artikel 65 Absatz 3 GBV personal representatives für die Zwecke des schweizerischen Grundbuchs nicht (mehr) als Eigentümer und Eigentümerinnen zu behandeln sind. Was den Übergang auf die Erbengemeinschaft anbelangt, so ist dieser bereits durch Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a GBV abgedeckt, so dass es Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 3 GBV hier nicht braucht. Auch diese Bestimmung kann somit gestrichen werden.

Art. 67 Abs. 1 Bst. c (Streichung)

Diese Bestimmung regelt den Fall, dass ein schweizerisches Grundstück einem mit derselben Verfügung errichteten oder bereits bestehenden Trust vermacht wird. Dieser Fall ist vollumfänglich durch Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe c sowie den neugefassten Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b GBV (siehe die Erläuterungen zu Art. 64 Abs. 1 Bst. b