Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/46: Änderung der Grundbuchverordnung (Rechtsgrundausweis in Erb- und Trustsachen) · 21 Seiten
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Die aktuelle Regelung zu den Erbteilungen wirft demnach Fragen auf. Je nachdem ist sie auch lückenhaft, und mindestens eine der Bestimmungen dürfte sich schlecht mit den gesetzlichen Vorgaben vertragen. Hinzu kommt, dass sich die Regelung einer Unterscheidung bedient, die sachlich schwer begründbar ist. Es ist schwierig zu erklären, weshalb eine Erbteilung für die Zwecke des Grundbuchs anders zu behandeln ist, nur weil der Empfänger ein Trust ist. Darüber hinaus ist schwer nachzuvollziehen, weshalb diese Sonderbehandlung nur für solche Trusts gilt, die von der verstorbenen Person errichtet worden waren.
Mit der Neufassung von Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b GBV und der gleichzeitigen Streichung von Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 GBV soll nun diesen Feststellungen Rechnung getragen werden. Dem bestehenden Text der erstgenannten Bestimmung wird ein neuer Passus für Erbteilungen nach ausländischem Recht hinzugefügt. Damit wird für ausländische Erbteilungen eine klare Regelung geschaffen, die im Ergebnis dieselbe Grundregel vorsieht wie für inländische Erbteilungen: Vorzulegen ist die Urkunde, mit welcher nach dem auf die Erbteilung anwendbaren Recht das Grundstück dem Empfänger oder der Empfängerin zugewiesen wird. Funktionsäquivalente Urkunden des ausländischen Rechts wie der deed of assent des common law (vgl. oben, Ziff. 1.2) werden nun dem Teilungsvertrag nach ZGB gleichgesetzt. Der neue Passus soll aber auch Teilungsverträge nach ausländischem Recht erfassen, insbesondere solche, die anderen Formerfordernissen unterliegen als diejenigen nach ZGB.
Der Wortlaut des neuen Textteils erfasst auch Trusts. Die vorerwähnte Regelung gilt damit unabhängig davon, ob es sich beim Empfänger oder der Empfängerin des im Rahmen der Erbteilung zugewiesenen Grundstücks um eine Person oder um einen Trust handelt. Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 GBV wird dementsprechend überflüssig. Erfolgt die Zuweisung an einen Trust, sind dessen Trustees im Grundbuch als Eigentümer und Eigentümerinnen einzutragen (Art. 149d IPRG). Der betreffende Passus im neuen Textteil, bringt dies zum Ausdruck, indem er von einem «durch seine Trustees erwerbenden» Trust spricht. Hinsichtlich der Belege für den Rechtsgrundausweis bestehen jedoch keine Besonderheiten mehr. Damit spielt es auch keine Rolle mehr, ob die verstorbene Person selbst den Trust errichtet hatte oder eine Drittperson.
Mit dem Zusatz «und, soweit nicht in der Urkunde enthalten, deren oder dessen Annahmeerklärung» lehnt sich der neue Textteil in Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b GBV an den geltenden Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe c GBV an. Bei der Erbteilung nach common law werden die Nachlassteile den einzelnen Erben zwar durch einseitiges Rechtsgeschäft zugewiesen. Die Übertragung eines Grundstücks auf die designierte Person bedarf aber natürlich deren Zustimmung. Diese kann – muss allerdings nicht – im deed of assent enthalten sein.
Der besagte Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe c GBV gelangt bei Anwendbarkeit eines Erbrechts aus einem Common-law-Staat nur dann zur Anwendung, wenn kein oder keine personal representative (vgl. oben, Ziff. 1.2) eingesetzt wurde. Die betreffenden Rechtsordnungen machen keine Unterscheidung zwischen Erben und Erbinnen auf der einen und Vermächtnisnehmern und -nehmerinnen auf der anderen Seite. Sie gehen vielmehr von zwei Kategorien von Erbinnen und Erben aus. Was nach schweizerischem ZGB ein Vermächtnis wäre, wird dort im Rahmen der Erbteilung ausgerichtet.