Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/46: Änderung der Grundbuchverordnung (Rechtsgrundausweis in Erb- und Trustsachen) · 21 Seiten

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Erläuternder Bericht

1 Ausgangslage

1.1 Handlungsbedarf und Ziele

Am 1. Januar 2025 ist eine Revision der erbrechtlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG)1 in Kraft getreten.2 Diese Änderungen betreffen unter anderem die Behandlung von nach ausländischem Recht eingesetzten Willensvollstreckern und -vollstreckerinnen bzw. Nachlassverwaltern und -verwalterinnen für die Zwecke des schweizerischen Grundbuchs. Die einschlägigen Bestimmungen der Grundbuchverordnung (GBV)3 müssen nun an diesen neuen Gesetzesrahmen angepasst werden. Eine Überarbeitung dieser Bestimmungen ist schon insofern erforderlich, als die öffentliche Diskussion im Umfeld der IPRG-Revision ergeben hat, dass sie als nicht durchwegs klar wahrgenommen und in der Praxis teils unterschiedlich ausgelegt werden.

Im Herbst 2023 hat das Bundesamt für Justiz eine von Grund auf überarbeitete Fassung seiner Wegleitung «Ausländische Erbfolgezeugnisse als Ausweis für Eintragungen im schweizerischen Grundbuch» aufgeschaltet.4 Diese Neuauflage ist verknüpft mit einem Gutachten sowie Länderberichten des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung (SIR). Im Verlauf der vorausgehenden Arbeiten hat sich gezeigt, dass die das Erbrecht betreffenden Bestimmungen der GBV der Überarbeitung bedürfen, da sie bei einer Gesamtbetrachtung zu wenig konsistent und z.T. auch nicht sachgerecht sind. Einzelne Regelungen vertragen sich auch schlecht mit den gesetzlichen Vorgaben. Nebenbei hat sich gezeigt, dass Artikel 67 GBV, in dem sich ein Teil dieser Bestimmungen befindet, im Interesse der besseren Leserlichkeit gestrafft werden kann.

1.2 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu den Strategien des Bundesrats

Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 24. Januar 20245 zur Legislaturplanung 2023–2027 noch im Bundesbeschluss vom 6. Juni 20246 über die Legislaturplanung

1SR 291

2AS 2024 330

3 SR 211.432.1

4 Letzte Anpassung im Januar 2025.

5 BBl 2024 525

6 BBl 2024 1440