Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/46: Änderung der Grundbuchverordnung (Rechtsgrundausweis in Erb- und Trustsachen) · 21 Seiten

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Die Regel, wonach eine solche Person als Vertreter oder Vertreterin im Sinne von Artikel 962a Ziffer 2 ZGB anzumerken ist, impliziert, dass im Grundbuch als Eigentümer die Erbengemeinschaft einzutragen ist. Die Common-law-Rechtsordnungen kennen allerdings in der Regel keine der schweizerischen Erbbescheinigung entsprechenden Urkunden. Wird der Nachlass in einem Common-law-Staat abgewickelt, sind die Erbinnen und Erben dadurch oft schwierig zu ermitteln. Die Wegleitung «Ausländische Erbfolgezeugnisse als Ausweis für Eintragungen im schweizerischen Grundbuch» des Bundesamtes für Justiz sieht daher vor, dass bei Nachlässen, die durch einen personal representative vertreten werden, die Erbengemeinschaft ausnahmsweise abstrakt (ohne Aufführung der einzelnen Mitglieder) eingetragen werden kann.

Eine Minderheit in der Vorkonsultation des Vorstands der KSG möchte eine entsprechende Regelung auch auf die Fälle einer Willensvollstreckung nach ZGB angewendet haben. Diesem Vorschlag kann aus den nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden. Eine Erbengemeinschaft nach schweizerischem Recht erwirbt Gesamteigentum an der Erbschaft. Für ihre Eintragung im Grundbuch kommen Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 96 Absatz 3 GBV zum Tragen, wonach die Angaben aller Beteiligten erfasst werden müssen. Eine Ausnahme besteht aktuell mit Artikel 94 Absatz 2 GBV. Er erlaubt für die Fälle, in denen noch ein Papiergrundbuch geführt wird, die blosse Nennung des Erblassers oder der Erblasserin mit dem Hinweis, dass es sich bei den Eigentümern und Eigentümerinnen um die Erben und Erbinnen der betreffenden Person handelt. Diese Regelung wurde als Kompromisslösung geschaffen für Fälle, in denen das Führen des Hauptbuches in physischer Form erschwert ist (etwa aufgrund der Grösse der Erbengemeinschaft). Sie ist in der Lehre kritisiert worden, da sie Erbengemeinschaften im Papiergrundbuch gegenüber allen anderen Fällen des Gesamteigentums eine Sonderstellung einräumt.23 Gerade im Hinblick auf die Informatisierung des Grundbuchs, die eine Erfassung und Verwaltung auch von grossen Erbengemeinschaften im Vergleich zum Papiergrundbuch erheblich erleichtert, erscheint eine Erweiterung der Sonderstellung der Erbengemeinschaften nicht angezeigt. Gleiches gilt im Hinblick auf die kürzlich erfolgte Erweiterung der bei natürlichen Personen zu erfassenden Informationen (vgl. Art. 12a und 23a ff. GBV) und die damit zusammenhängende landesweite Grundstücksuche (vgl. Art. 34a ff. GBV). Gegen den Vorschlag der Minderheit des KSG-Vorstands spricht im Übrigen auch, dass mit einer entsprechenden Regelung Informationen nicht ihren Weg in die Informatiksysteme der Grundbuchämter finden würden, die allenfalls in den Belegen vorhanden sind. Entsprechend sollte es dabei bleiben, dass alle Erbinnen und Erben, soweit bekannt, im Grundbuch einzeln einzutragen sind und dass eine abstrakte Aufführung der Erbengemeinschaft nur für das Papiergrundbuch und für Fälle der Nachlassverwaltung nach ausländischem Recht durch einen oder eine personal representative nach common law zulässig ist. Gerade bei grossen und sich oft ändernden Zusammensetzungen von Erbengemeinschaften kann eine Eintragung der betreffenden Personen auf Grundlage von provisorischen Erbenbescheinigungen erfolgen.

23 URS FASEL, Kommentar zur Grundbuchverordnung (GBV), 2. Aufl., Basel 2013, Art. 94 N. 22.