Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/46: Änderung der Grundbuchverordnung (Rechtsgrundausweis in Erb- und Trustsachen) · 21 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht

beurteilt sich jedoch nach Schweizer Recht.18 Der Vorentwurf geht demnach auch für Vindikationslegate von der Geltung von Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe c GBV aus.

Sieht also ein Testament in Anwendung von common law eine «Erbeinsetzung» für ein schweizerisches Grundstück vor, ist dies wie ein Vermächtnis nach ZGB und damit nach Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe c GBV zu behandeln. Nach dem oben zu Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b VE-GBV Ausgeführten gilt diese Regel aber nur dort, wo das Grundstück nicht der Erbteilung durch einen oder eine personal representative unterworfen ist.

Art. 65 Abs. 3

Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 3 GBV sieht vor, dass eine als personal representative (vgl. oben, Ziff. 1.2) amtende Person, die gemäss dem Recht, unter dem sie eingesetzt wurde, Eigentümerstellung hat, auch für die Zwecke des schweizerischen Grundbuchs als Eigentümer oder Eigentümerin zu behandeln ist. Der Normtext spricht vom Erwerb durch «Zwischenberechtigte». Die Bestimmung bezieht sich allerdings ausschliesslich auf den Sonderfall, dass das betroffene Grundstück am Ende auf einen von der verstorbenen Person errichteten Trust übergeht, sowie auf den weiteren Sonderfall, dass ein Trustgrundstück auf die Nachfolgeperson des oder der verstorbenen Trustee übertragen wird. Was für die übrigen Fälle gilt, ist umstritten.19

Der Vorentwurf regelt den Erwerb von Grundeigentum durch einen oder eine personal representative infolge Erbgangs nun in allgemeiner Weise, im Rahmen von Artikel 65 GBV. Inhaltlich nimmt er einen Paradigmenwechsel vor: Ein oder eine personal representative soll nun für die Zwecke des schweizerischen Grundbuchs ganz generell nicht mehr als Eigentümer oder Eigentümerin gelten.

Gemäss dem revidierten Artikel 92 Absatz 2 IPRG bestimmt sich für den Fall, dass der Nachlass in der Schweiz behandelt wird und das auf ihn anwendbare Recht die Verwaltung durch einen oder eine personal representative vorsieht, die Berechtigung der betreffenden Person am Nachlass nach schweizerischem Recht. Für das schweizerische Grundbuch bedeutet dies, dass der oder die personal representative nicht als Eigentümer oder Eigentümerin einzutragen, sondern lediglich als Vertreter oder Vertreterin im Sinne von Artikel 962a Ziffer 2 ZGB anzumerken ist, selbst wenn er oder sie nach dem anwendbaren Erbrecht das Eigentum am Nachlass erworben hat. Im Interesse der Einheitlichkeit soll diese Regel nun auf personal representatives erstreckt

18 Siehe dazu MERK, a.a.O., Ziff. 4.2 m. Hinw.

19 Vgl. KINGA M. WEISS/VANGELIS KALAITZIDAKIS, Berechtigung des ausländischen Willensvollstreckers am Nachlass und seine Verfügungsmacht darüber, in: Peter Breitschmid/Paul Eitel/Alexandra Jungo (Hrsg.), Der letzte Wille, seine Vollstreckung und seine Vollstrecker, Festschrift für Hans Rainer Künzle, Zürich/Basel/Genf 2021, S. 387 ff., S .408 ff.; THOMAS M. MAYER, Die Stellung eines personal representative in der Schweiz, successio 2022, S.

79 ff., S. 80 f.