Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/46: Änderung der Grundbuchverordnung (Rechtsgrundausweis in Erb- und Trustsachen) · 21 Seiten
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5 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Art. 62 Sachüberschrift und Abs. 1
Artikel 62 GBV regelt die Frage, in welcher Form die Urkunden einzureichen sind, mit denen der gemäss Artikel 965 ZGB erforderliche Ausweis über den Rechtsgrund für eine grundbuchliche Verfügung erbracht werden soll. Gerade im Zusammenhang mit ausländischen Urkunden stellen sich hier in der Praxis immer wieder Fragen. Es erscheint daher sinnvoll, diese Bestimmung in die vorliegende Revision miteinzubeziehen.
Die gegenwärtige Regelung ist sehr streng. Es sind als Grundsatz immer Originalurkunden einzureichen. Einzig in Fällen, in denen eine Behörde oder Urkundsperson zur Aufbewahrung des Originals verpflichtet ist, ist es ausnahmsweise zulässig, eine öffentliche Urkunde als Ausfertigung oder beglaubigte Kopie einzureichen. Diese Ausnahmebestimmung betrifft in erster Linie Kantone, in denen eine öffentliche Urkunde als Urschrift zu erstellen ist, die nach den anwendbaren kantonalen Bestimmungen zwingend im Gewahrsam der Urkundsperson verbleiben muss (Urschriftensystem). Für den Geschäftsverkehr sind notarielle Ausfertigungen zu erstellen, die als Zirkulationsurkunden dienen. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass öffentliche Urkunden aus Kantonen, in denen diese direkt als originale Zirkulationsurkunden (typischerweise in mehreren Exemplaren) erstellt werden, von einer Einreichung in Form einer Abschrift oder beglaubigten Kopie gegenwärtig ausgeschlossen werden. Ausschliesslich im Original einzureichen sind auch Urkunden, die weniger strengen Formvorschriften unterliegen, wie beispielsweise erbrechtliche Teilungsverträge, die gemäss Artikel 634 Absatz 2 ZGB lediglich der einfachen Schriftlichkeit bedürfen. Letzteres ist auf Kritik gestossen; so etwa bei GÖKSU, der die geltende Regelung als unpraktisch und potenziell bundesrechtswidrig beurteilt.8 Die Frage der Bundesrechtsmässigkeit stellt sich jedoch auch in den vorgenannten Fällen, insbesondere die Vereinbarkeit mit dem verfassungsmässigen Gebot der Verhältnismässigkeit. Im Übrigen bedeutet die restriktive Regelung nicht nur für die eine grundbuchliche Verfügung beantragenden Bürgerinnen und Bürger eine Erschwernis, sondern auch für die Grundbuchbehörde. Diese hat bei ausserkantonalen und ausländischen Urkunden jeweils zu prüfen, ob es sich um einen Ausnahmetatbestand handelt, bei dem auch eine beglaubigte Kopie zulässig wäre. Gerade bei ausländischen Urkunden, kann dies äusserst aufwändig sein.
Soweit es um ausländische Entscheidungen oder ausländische Amtsurkunden geht, stellt sich die Frage, ob die restriktive Regelung im geltenden Artikel 62 GBV mit Arti-
8 TARKAN GÖKSU, Anforderungen an Erbteilungsverträge als grundbuchliche Rechtsgrundausweise, in: Franz Beat/Mooser Michel (Hrsg.), Erbrecht und Grundbuch / Succession et registre foncier, Zürich - Basel - Genf 2021, S. 152.