Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/46: Änderung der Grundbuchverordnung (Rechtsgrundausweis in Erb- und Trustsachen) · 21 Seiten
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als Erbe eingesetzt wird. Ausgenommen ist allerdings der Unterfall, dass der betreffende Trust gleichzeitig mit der Erbeinsetzung errichtet wird. Dieser ist heute in Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 GBV geregelt. Unklar ist die rechtliche Behandlung des weiteren Unterfalls, dass es sich bei dem als Erbe eingesetzten Trust wiederum um einen selbsterrichteten Trust handelt, dessen Errichtung aber bereits zu Lebzeiten erfolgt ist.
Diese Lösung ist wenig befriedigend. Zum einen eignet sich der aktuelle Wortlaut von Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a GBV (der vom Erwerb durch eine «Person» spricht) schlecht für die Miterfassung der Erbeinsetzung eines Trusts. Zum anderen dient es nicht der Übersichtlichkeit, dass diese Fälle in zwei verschiedenen Bestimmungen geregelt sind. Hinzu kommt die erwähnte Rechtsunsicherheit hinsichtlich eines der Unterfälle. Der Vorentwurf sieht daher eine einheitliche und gleichzeitig klarere Regelung vor. Trusts werden nun in Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a GBV ausdrücklich miterfasst. Gleichzeitig wird die Sonderregelung in Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 GBV gestrichen.
In der vorgeschlagenen Neufassung von Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a GBV ist nun von erwerbenden Personen und Trusts die Rede. Trusts können zwar als Erben eigesetzt werden, sind aber keine Personen und sollten daher ausdrücklich erwähnt werden. Mit dem Zusatz «durch ihre Trustees erwerbenden» wird klargestellt, dass der Trust im Grundbuch nicht selbst als Eigentümer eingetragen wird, sondern diesbezüglich durch seine Trustees vertreten wird (vgl. Art. 149d IPRG).
Vom neuen Passus in Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a GBV werden die Fälle von Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 GBV miterfasst, so dass diese Bestimmung gestrichen werden kann. Materiell wird sich damit gegenüber dem Status quo nichts ändern, da sich der zu streichende Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 inhaltlich an Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a GBV anlehnt. Die vorzulegende «Bescheinigung» ist dieselbe, eine schweizerische Erbbescheinigung oder ein entsprechendes Erbfolgezeugnis einer ausländischen Behörde. Der vorliegende Entwurf sieht bei Artikel 67 GBV – der Spezialnorm für Eigentumsübergänge in Zusammenhang mit Trusts – ganz generell die Streichung aller Bestimmungen vor, die bereits durch die allgemeinen Bestimmungen abgedeckt sind oder sich durch diese abdecken lassen.
Im Arbeitsentwurf, der in die informelle Vorkonsultation gegeben wurde, enthielt die Neufassung von Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a GBV noch einen weiteren Zusatz, mit dem Wortlaut «oder als unmittelbar erwerbende Vermächtnisnehmer und -nehmerinnen». Damit sollten vom massgeblichen Erbrecht allfällig vorgesehene Vindikationslegate (Vermächtnisse, die unmittelbar Eigentum begründen) erfasst werden. Der vorliegende Vorentwurf folgt nun aber der herrschenden Lehre, wonach solche Vindikationslegate für die Zwecke des schweizerischen Grundbuchs wie ein Vermächtnis nach ZGB zu behandeln sind. Vermächtnisse unterstehen zwar grundsätzlich dem anwendbaren Erbrecht. Die Frage des Eigentumsübergangs an einem schweizerischen Grundstück,